Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

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Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs Schwerpunkte Klausurenkurs

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Aufwendungsersatzanspruch analog § 670 BGB[57] scheitert daran, dass die Miete für die Erstwohnung am Ort der Arbeitsverrichtung in London – anders als bspw. im Fall einer Zweitwohnung – zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung rechnet.[58] Eine anderweitige Anspruchsgrundlage ist folglich nicht ersichtlich.

      2. Wiederholtes, gleichförmiges Verhalten

      107

      3. Kollektiver Bezug

      108

      109

      Wiederholung und Vertiefung:

      4. Vorbehaltlose Leistung

      110

      5. Zwischenergebnis

      111

      II. Keine Formnichtigkeit

      112

      Möglicherweise liegt jedoch ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis aus § 22 des Arbeitsvertrages mit C vor. Sieht man die betriebliche Übung als Vertragsabrede, ist sie in diesem Fall nach § 125 S. 2 BGB nichtig; ordnet man sie als Fall der Vertrauenshaftung ein, kann ohne Wahrung der Schriftform kein berechtigtes Vertrauen auf zukünftige Leistungsgewährung entstehen. Das setzt voraus, dass das Schriftformerfordernis Vertragsbestandteil geworden ist, auf den Erstattungsanspruch Anwendung findet und wirksam ist.

      1. Einbeziehung in den Vertrag

      113

      2. Vorrangige Individualabrede

      114

      3. Unwirksamkeit nach § 307 I 1 BGB

      115

      Allerdings ist die Klausel in § 22 nach § 307 I 1 BGB unwirksam, wenn sie C unangemessen benachteiligt.

      a) Verstoß gegen § 307 II Nr. 1 BGB

      116

      117

      118

      119

      120

      b) Verstoß gegen § 307 I 2 BGB

      121

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