Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

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Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs Schwerpunkte Klausurenkurs

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Problem: Intransparenz bzgl. Individualabreden

       4.Rechtsfolge

       5.Zwischenergebnis

       III.Keine negative betriebliche Übung

       IV.Ergebnis

      2Klausur 1 Das harte Musik-Business › Lösung

      Frage 1: Kündigungsschutzklage des A

      A. Begründetheit der Kündigungsschutzklage

      50

      Die Kündigungsschutzklage des A ist begründet, wenn die von P ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 5. März 2007 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen A und P daher nicht aufgelöst hat, vgl. § 4 S. 1 KSchG (sog. punktuelle Feststellungsklage).

      51-

      52

      Wiederholung und Vertiefung:

      Der Begriff punktuelle Feststellungsklage erklärt sich daraus, dass Gegenstand der Kündigungsschutzklage als spezieller Feststellungsklage nicht – wie bei der allgemeinen Feststellungsklage – das Bestehen eines Rechtsverhältnisses ist (vgl. § 256 ZPO), d.h. das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses insgesamt. Vielmehr beschränkt sich der Streitgegenstand (ausnahmsweise) auf die Prüfung, ob die konkret angegriffene Kündigung als (eigentlich nicht feststellungsfähiges) Rechtsgeschäft unwirksam ist.

      I. Wirksame Kündigungserklärung

      53

      Eine der Form des § 623 BGB genügende Kündigungserklärung liegt auf Seiten des P – abgegeben durch dessen Personalabteilung (§ 164 I 1 BGB) – vor. Diese ist durch Zugang an A gem. § 130 I 1 BGB auch wirksam geworden.

      II. Keine Fiktion

      54

      A hat fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben, so dass keine Fiktion der sozialen Rechtfertigung und der sonstigen Wirksamkeit der Kündigung nach §§ 4 S. 1, 7 Hs. 1 KSchG eingetreten ist.

      55-

      58

      Wiederholung und Vertiefung:

      Für den richtigen Prüfungsaufbau der Begründetheit einer Kündigungsschutzklage bzw. der Wirksamkeitsprüfung einer Kündigung ist das Verständnis der §§ 4 S. 1, 7 Hs. 1 KSchG entscheidend:

1)
2)
3) §§ 4 S. 1, 7 Hs. 1 KSchG finden auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 I KSchG unterfällt, weil die Wartezeit von 6 Monaten noch nicht verstrichen ist oder der Betrieb nicht die erforderliche Größe hat, vgl. § 23 I 2 u. 3 KSchG: „mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und 13 I 1 u. 2 KSchG“. Es wäre daher falsch, bereits hier diese Punkte oder gar die „Anwendbarkeit des KSchG“ zu prüfen (s. auch weiter unten Rn. 79).

      III. Wirksame Betriebsratsanhörung, § 102 I 3 BetrVG

      59

      1. Analogie zu § 102 I 3 BetrVG bei Fehlerhaftigkeit

      60

      61

      Wiederholung und Vertiefung:

      Gleichwohl wird die Wendung von vielen Prüfern und Korrektoren erwartet. Es bietet sich daher an, sie aus taktischen Gründen in der Klausur zu bringen, sodann aber im Einklang mit der ganz herrschenden Lehre zu prüfen, ob eine Unvollständigkeit („Regelungslücke“) vorliegt und ob sie planwidrig ist (was u.a. dann der Fall ist, wenn eine „vergleichbare Interessenlage“ gegeben ist). Formulieren lässt sich bspw. wie folgt: „Voraussetzung einer Analogie ist eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage. Erforderlich ist mithin eine Unvollständigkeit im positiven Recht, die sich gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung als planwidrig erweist.“

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