Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs страница 7

Автор:
Жанр:
Издательство:
Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs Schwerpunkte Klausurenkurs

Скачать книгу

und Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, Prozessökonomie und ökonomische Folgen einer bestimmten Rechtsanwendung).

      32

      Wie dargelegt, wird eine ausführlichere Argumentation idealerweise nicht nur logisch, sondern auch optisch durch Absätze gegliedert. Allein durch eine solche Gliederung der Argumentation zeigt ein Klausurbearbeiter, dass er seine Gedanken zu systematisieren vermag – was deutlich überzeugender wirkt als eine „freie“ Aneinanderreihung verschiedener Wertungen, die dann auch häufig nicht mehr ans Gesetz oder einen bestimmten Rechtssatz anknüpft.

      33

      34

      Die übermäßige Zuweisung verschiedener Auffassungen zur Rechtsprechung (z.B. „Das BAG vertritt die Ansicht, dass…“) oder Literatur (z.B. „Die Literatur will hingegen…“) sollte bei der Darstellung von Streitständen ebenfalls vermieden werden. Zum einen sind solche Gruppierungen selten trennscharf (auch unterschiedliche Senate desselben Gerichts argumentieren bisweilen verschieden). Zum anderen erweckt eine solche Darstellung den Eindruck, die Berufung auf eine externe Autorität solle die fehlende Überzeugungskraft des Gutachtens wettmachen, insbesondere wenn ohne weitere Argumente eine (angeblich) „herrschende Meinung“ bemüht wird. Die Berufung auf die „h.M.“ ersetzt aber niemals die eigene Argumentation. Wenn es nicht um besonders wichtige Entscheidungen oder sehr bekannte Minderheitenauffassungen geht, sollte sich eine Klausurbearbeitung darauf beschränken, die jeweils entscheidenden Argumente darzustellen.

      35

      Für die erforderliche Breite der Ausführungen gilt die Faustformel: Je mehr von der vorherrschenden Auffassung abgewichen wird, desto ausführlicher muss auch die Argumentation ausfallen. Umgekehrt macht der bloße Verweis auf eine (angeblich) herrschende Meinung eine Argumentation aber keinesfalls entbehrlich (nicht etwa: „Nach h.M. genügt das für den Zugang der Kündigungserklärung.“).

      7. Zitiergenauigkeit

      36

      Ein weit verbreitetes Manko vieler Klausurbearbeitungen besteht darin, dass die angewandten Normen entweder gar nicht oder zu pauschal zitiert werden. Allein das exakte Zitat verdeutlicht aber dem Korrektor, welcher Teil eines Rechtssatzes überhaupt angewandt oder ausgelegt wird. Gleichzeitig ist der Bearbeiter durch ein exaktes Zitat – schon routinemäßig – dazu gezwungen, die einschlägige Norm nochmals ins Auge zu fassen und vermeidet damit die Gefahr, Einschränkungen oder Ausnahmen zu übersehen, die er nicht auswendig parat hat. Nicht zuletzt ist das Auffinden des einschlägigen Rechtssatzes auch Teil der Klausurleistung und fließt somit in die Benotung der Klausur ein.

      Beispiele:

      Soziale Rechtfertigung nach § 1 II 1 KSchG; Unwirksamkeit wegen mangelnder Betriebsratsanhörung gem. § 102 I 3 BetrVG; Rückforderung von Lohn nach § 812 I 1 Var. 1 BGB.

      8. Verschiedenes

      Ausführlich bzw. vertiefend hierzu: Fleck/Arnold, JuS 2009, 881, 884 ff.; Schütze, JURA Zwischenprüfungsklausur, 1, 2.

      37

      Der Sachverhalt darf niemals ergänzt oder abgeändert werden. Was der Sachverhalt nicht mitteilt, ist nicht geschehen. Nur lebensnahe (eng zu verstehen!) Ergänzungen sind zulässig, d.h. es ist z.B. zu unterstellen, dass Personen volljährig und geschäftsfähig sind.

      38

      Umgekehrt enthält ein Sachverhalt selten überflüssige Angaben. Wenn bestimmte Daten, Argumente in indirekter Rede oder Sachverhaltsausführungen in der eigenen Lösung keine Rolle spielen, sollte überlegt werden, ob etwas übersehen wurde. In jedem Fall gilt, dass der Sachverhalt mindestens zweimal gelesen werden sollte. Für längere Sachverhalte mit vielen Daten sollte darüber hinaus eine knappe Zeitleiste erstellt werden.

      39

      Mit gleicher Sorgfalt sollte für die Fallfrage verfahren werden. Idealerweise wird sie noch vor dem Sachverhalt gelesen, um diesen von vornherein mit Blick auf die Fallfrage zu analysieren. Außerdem sollte man sich angwöhnen, vor der Bearbeitung die Fallfrage routinemäßig ein zweites Mal zu lesen. Denn in der (stressigen) Klausursituation wird häufig übersehen, dass möglicherweise nur die Begründetheit oder umgekehrt Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen sind, dass bestimmte Rechtsfragen ausgeklammert werden sollen oder umgekehrt besonders zu berücksichtigen sind.

      40

      Elemente aus dem Sachverhalt sollten in ein sachlich verfasstes Gutachten nicht „erzählerisch“ eingebaut werden. Ebenso wenig sollten „flapsige Formulierungen“ verwendet oder aus dem Sachverhalt übernommen werden.

      Falsche Beispiele:

      „V führt an, dass A sehr schludrig gearbeitet hat. . . Insofern ist festzustellen, dass. . .“. „Laut Sachverhalt ist A lieber länger im Bett geblieben, als pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.“

      41

      Sog. Abtönungswörter – „ja“, „halt“, „eben“, „ruhig“, „bloß“ – sind unsachlich und sollten im Gutachten vermieden werden.

      Beispiel:

      Statt „da er ja widersprochen hat.“ einfach „da er widersprochen hat“.

      42

      Ebenso wenig passen ausschweifende Kommentierungen der eigenen Prüfungsschritte (sog. „Märchenonkelstil“) zum sachlichen Charakter eines Rechtsgutachtens.

      Beispiel:

      Die Floskel „Nun ist zunächst einmal zu prüfen, ob…“ kann ersatzlos entfallen.

      43

      Dass mit dem Sachverhalt gearbeitet wird, ist im Übrigen selbstverständlich. Im Gutachten haben daher die nicht nur stilistisch fragwürdigen und zeitraubenden, sondern auch gänzlich überflüssigen Worte „hier“, „vorliegend“ und „laut Sachverhalt“ nichts verloren.

      44

      

      Ebenso wenig gehören abstrakte „Kommentierungen“ von Normen oder lehrbuchhafte Ausführungen ohne Bezug zum Sachverhalt in ein Gutachten.

      Falsches Beispiel:

      „Die Anweisung des G könnte gegen § 612a BGB verstoßen. Diese Norm soll verhindern, dass ein Arbeitnehmer

Скачать книгу