Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs
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C nimmt sich in South Kensington eine Wohnung, die im Monat umgerechnet 1.200,– EUR kostet. Am Ende der Monate August, September, Oktober, November und Dezember 2006 schickt er jeweils eine Auflistung seiner Ausgaben in London, inklusive Mietkosten, an die Hamburger Zentrale. P erstattet dann nachträglich jeweils den vollen Betrag. Dieses Verfahren ist bei P für alle Auslandsbüros üblich; schriftliche Vereinbarungen hierüber gibt es aber nicht.
Der Vertrag, den P und C in Hamburg unterzeichnet haben, enthält in § 22 folgende Klausel, die P in sämtlichen Arbeitsverträgen verwendet:
„Alle Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“
Im November 2006 besucht C im Auftrag von P ein Konzert der britischen Nachwuchsband „Bloody Hairies“, von der C wenig überzeugt ist, weil er Gitarrenbands für aus der Mode gekommen hält. Auf Anraten von C schlägt P die Möglichkeit aus, mit der Band einen Plattenvertrag abzuschließen. Als Anfang 2007 die von einem anderen Label vertriebene erste Single der „Bloody Hairies“ sämtliche Verkaufsrekorde bricht, kündigt P dem C am 7. Januar 2007 außerordentlich wegen „schwerwiegender Unterschiede in der Auffassung über die Entwicklung des Künstlerportfolios“.
C erhebt daraufhin vor dem Arbeitsgericht Hamburg Kündigungsschutzklage. Im März 2007 vergleichen sich P und C darauf, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zum 31. März 2007 endet. Den ausstehenden Lohn zahlt P umgehend aus. Weiteren Inhalt (etwa eine Erledigungsklausel) hat der Vergleich nicht. C verlangt von P daraufhin auch die Erstattung der Miete, die er in London für die Monate Januar bis März 2007 in Höhe von 3.600,– EUR zahlen musste.
Frage 2: Hat C Anspruch auf Ersatz der Mietkosten?
Bearbeitervermerk:
Es ist davon auszugehen, dass auf das Arbeitsverhältnis deutsches Recht Anwendung findet.
Anmerkungen
Die Klausur wurde am 14.12.2007 als Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht an der Bucerius Law School in Hamburg gestellt.
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Gliederung und Schwerpunktsetzung
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Frage 1: Kündigungsschutzklage des A
A.Begründetheit der Kündigungsschutzklage
I.Wirksame Kündigungserklärung
II.Keine Fiktion
III.Wirksame Betriebsratsanhörung, § 102 I 3 BetrVG
1.Analogie zu § 102 I 3 BetrVG bei Fehlerhaftigkeit
Kurzes Standardproblem: Unwirksamkeit auch bei fehlerhafter Anhörung
2.Fehlerhaftigkeit wegen Angabe einer falschen Kündigungsfrist
Schweres Problem: Relevanz der Information über die Kündigungsfrist
3.Fehlerhaftigkeit wegen mangelnder Besetzung
a)Mangelnde Besetzung
b)Beachtlichkeit im Außenverhältnis
c)Sphärenabgrenzung
Mittleres Problem: Abgrenzung von Verantwortungsbereichen
d)Ausnahme bei Kenntnis des Arbeitgebers
Mittleres Problem: Ausnahme bei Kenntnis
e)Zwischenergebnis
IV.Allgemeiner Kündigungsschutz / soziale Rechtfertigung
1.Anwendbarkeit
2.An sich geeigneter Kündigungsgrund
3.Negativprognose
4.Ultima-ratio-Grundsatz
a)Form der Abmahnung
b)Inhalt der Abmahnung
c)Generelle Erforderlichkeit der Abmahnung
d)Entbehrlichkeit der Abmahnung im vorliegenden Fall
Mittleres Problem: Entbehrlichkeit wegen ausdrücklichen Verbots
V.Ergebnis
Hilfsgutachten
5.Interessenabwägung
a)Verteilung der Begründungslast in der Interessenabwägung
b)Zu berücksichtigende Umstände
Standardproblem: Auswertung der relevanten Umstände
V.Ergebnis des Hilfsgutachtens
Frage 2: Ersatz der Mietkosten
B.Anspruch auf Ersatz der Mietkosten
I.Voraussetzungen der betrieblichen Übung
1.Keine anderweitige Anspruchsgrundlage
2.Wiederholtes, gleichförmiges Verhalten
3.Kollektiver Bezug
4.Vorbehaltlose Leistung
5.Zwischenergebnis
II.Keine Formnichtigkeit
1.Einbeziehung in den Vertrag
2.Vorrangige Individualabrede
Mittleres Problem: Betriebliche Übung keine Individualabrede
3.Unwirksamkeit nach § 307 I 1 BGB
a)Verstoß gegen § 307 II Nr. 1 BGB
Schweres Problem: Bedürfnis für Formerfordernis wegen betrieblicher Übung