Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

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Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs Schwerpunkte Klausurenkurs

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– an dieser Stelle – gänzlich überflüssig].“

      45

      Statt „Schachtelsätze“ zu verwenden, kann der Inhalt der Argumentation auch auf mehrere Sätze aufgeteilt werden. Das ist in der Klausursituation zum einen weniger fehleranfällig. Zum anderen erleichtert es die Arbeit des Korrektors, insbesondere wenn der Bearbeiter über keine mustergültige Handschrift verfügt.

      46

      Für die Lösungsskizze ist es aus Zeitgründen zwar ratsam, Abkürzungen oder Sonderzeichen für Standardprüfungspunkte oder bestimmte Probleme zu verwenden. Umgekehrt dürfen in der ausformulierten Lösung aber keine unüblichen Abkürzungen (z.B. nicht „KV“ für „Kaufvertrag“; „AN“ für „Arbeitnehmer“; „AG“ für „Arbeitgeber“; „Kdg.“ für „Kündigung“ etc.) oder Sonderzeichen (Pfeile, Klammern etc.) verwendet werden. Erlaubt sind nur solche Abkürzungen, die allgemeinüblich sind, die man also bspw. auch in einem Zeitungsartikel lesen könnte (z.B. „d.h.“ für „das heißt“ oder „z.B.“ für „zum Beispiel“).

      47

      Ein häufiger formaler Fehler besteht schließlich darin, die Gliederung nicht abzuschließen, d.h. es darf bspw. nicht „I. 1.; II.“ gegliedert werden (es fehlt „2.“). Notfalls kann nachträglich eine Schlussfolgerung als Zwischenergebnis formuliert werden, um auf diesem Weg die Gliederung noch abzuschließen (also z.B. „2. Zwischenergebnis“).

      Anmerkungen

       [1]

      Kostenfrei abrufbar unter http://www.jura.uni-halle.de/lehrstuehle_dozenten/lehrstuhl_germann/lehre/, dort unter „Dokumente“.

       [2]

      Vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre, S. 276 f. mit dem nachfolgend übernommenen zweiten Beispiel.

       [3]

      Vgl. hierzu auch Germann, Leitsätze zur Subsumtionstechnik, 2010, S. 3.

       [4]

      Vgl. Schimmel, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 11. Aufl. 2014, Rn. 330.

       [5]

      Vgl. die weiteren Formulierungsmöglichkeiten bei Germann, Leitlinien zur Subsumtionstechnik, 2010, S. 4.

       [6]

      Ebenso Germann, Leitsätze zur Subsumtionstechnik, 2010, S. 10. Mit viel gutem Willen lässt sich der Konjunktiv II in diesem Zusammenhang in seiner Funktion zur Wiedergabe einer Vermutung rechtfertigen; streng genommen liegt darin freilich eine unzulässige, subjektive Wahrscheinlichkeitsaussage, die vom Verfasser des Gutachtens in aller Regel gar nicht gewollt ist.

       [7]

      Der Urteilsstil unterscheidet sich von der Gutachtentechnik allein dadurch, dass das Ergebnis erst genannt und anschließend begründet wird.

       [8]

      Vgl. dazu statt vieler Gamillscheg, AcP 164 (1964), 385, 388.

      2 › Klausur 1 Das harte Musik-Business

      Inhaltsverzeichnis

       Gliederung und Schwerpunktsetzung

       Lösung

       Fragen zur Wiederholung

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      A ist seit Anfang 1999 „Product-Manager“ im Musikverlag PressToPlay (P), der im deutschsprachigen Raum über Zwischenhändler und per Internet Tonträger vertreibt. Am Sitz der P in Hamburg sind 56 Arbeitnehmer beschäftigt; ein Betriebsrat ist gebildet.

      A ist großer Fan US-amerikanischer Fernsehserien. Weil er auf dem neuesten Stand bleiben möchte, lädt er sich von seinem Internet-Arbeitsplatz aus via DSL gelegentlich einzelne Folgen herunter, die in Deutschland erst anderthalb Jahre später ausgestrahlt werden. Er brennt diese dann auf mitgebrachte DVDs, um sie zu Hause anzuschauen. Auf seine Arbeitsleistung haben die Downloads keinerlei negative Auswirkungen. Die IT-Abteilung bei P kann die Downloads seit 2002 eindeutig dem Arbeitsplatz des A zuordnen. Als A im Januar 2007 während der Arbeitszeit die neueste „Friends“-Staffel in höchster Auflösung (720p, insgesamt 25 Gigabyte) herunterlädt, kommt es wegen des Downloads zu vorübergehenden Systembeeinträchtigungen von drei Mal etwa 20 Minuten. Während dieser Zeit ist der E-Mailserver bei P nicht erreichbar, so dass kein Mitarbeiter E-Mails empfangen oder versenden kann. Während des Downloads beklagen sich bei P außerdem mehrere Kunden über die extrem langen Ladezeiten der Verkaufs-Seite, die an das System gekoppelt ist.

      Daraufhin wird A noch im Januar 2007 zu einem Personalgespräch geladen. In dem Gesprächsprotokoll heißt es: „Die Personalleitung teilte A mit, dass es arbeitsvertragswidrig ist, während seiner Arbeitszeit und von seinem Arbeitsplatz aus Datenmengen in derart großem Umfang herunterzuladen. A solle dies in Zukunft unterlassen.“ Weiteren Inhalt hatte das Personalgespräch nicht. Als Ende Februar 2007 die neue Staffel von „Grey‘s Anatomy“ im Internet angeboten wird, schlägt A jedoch wieder zu. Der Download (15 Gigabyte) an seinem Arbeitsplatz ruft erneut vorübergehende Störungen des E-Mailservers und Kundenbeschwerden hervor.

      Darauf entschließt man sich bei P am 1. März 2007, das Arbeitsverhältnis des A zu kündigen. Der Betriebsrat bei P wird am 2. März 2007 umfassend informiert. Statt der einschlägigen Kündigungsfrist von drei Monaten teilt die Personalabteilung dem Betriebsrat aber versehentlich mit, diese betrage vier Monate. Am 5. März 2007 findet eine Betriebsratssitzung statt, auf der nur zwei Betriebsratsmitglieder anwesend sind, die der Kündigung jedoch beide zustimmen. Das Protokoll der Sitzung – aus welchem auch die geringe Teilnehmerzahl hervorgeht – wird vom Betriebsratsvorsitzenden umgehend an die Personalabteilung weitergegeben. Diese erstellt noch am selben Tag eine ordentliche Kündigung zum 31. Mai 2007, die A per Brief am 6. März 2007 zugeht. A erhebt form- und fristgerecht Kündigungsschutzklage.

       Frage 1: Ist

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