Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs
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![Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs Schwerpunkte Klausurenkurs](/cover_pre1171356.jpg)
a)Anwendbarkeit
b)Benachteiligung
c)Verhältnis zwischen Rechtsausübung und Nachteil
Mittleres Problem: Anwendungsbereich von § 612a BGB
IV.Rechtsfolge der Teilunwirksamkeit von § 3 des Sozialplans
Mittleres Problem: Ergänzende Auslegung bei Teilnichtigkeit
V.Ergebnis
B.Anspruch auf die Sonderprämie nach § 5 BV-O
I.Anwendbarkeit
II.Erfüllung der Voraussetzungen aus der Betriebsvereinbarung
III.Unwirksamkeit des Erfordernisses eines Klageverzichts
1.Verstoß gegen § 75 I BetrVG
Schweres Problem: Differenzierung zwischen BV-O und Sozialplan
a)Ungleichbehandlung
b)Keine Rechtfertigung
c)Zwischenergebnis
2.Verstoß gegen § 612a BGB
3.Keine unzulässige Umgehung
Schweres Problem: Verhältnis der Dotierung von BV-O und Sozialplan
IV.Unangemessenheit der Frist zur Verzichtserklärung
V.Ergebnis
C.Ergebnis zu Frage 1
Frage 2: Erstattung der Schulungskosten
A.Erstattungsanspruch aus § 40 I BetrVG i.V.m. § 37 VI 1 BetrVG
I.Schulungsteilnahme als Betriebsratstätigkeit
1.Schulungsteilnahme als Betriebsratstätigkeit
Standardproblem: Ersatz von Schulungskosten
2.Beschluss als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Schulungsteilnahme
Schweres Problem: Zeitliche Reihenfolge von Beschluss und Maßnahme
a)Vorliegen eines Betriebsratsbeschlusses
b)Erforderlichkeit eines vorhergehenden Beschlusses
3.Erforderlichkeit von Kenntnissen zu § 1a KSchG
II.Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands
Standardproblem: Verhältnismäßigkeitsaspekte bei Schulungskosten
1.Teilnahme von sieben der neun Mitglieder des Betriebsrats
2.Mehrtägige Schulung
3.Auswahl eines zu teuren Angebots?
III.Teleologische Reduktion für gewerkschaftliche Schulungen?
Schweres Problem: Besondere Grenzen für gewerkschaftliche Schulungen
B.Ergebnis
2 › Klausur 2 Alles klar mit 1a! › Lösung
Lösung
Frage 1: Ansprüche auf Abfindung
129
Hinweis zur Bewertung:
Für eine erfolgreiche Bearbeitung des ersten Teils ist entscheidend, dass zwischen möglichen Ansprüchen auf Abfindung aus dem Sozialplan und der zusätzlichen BV-O genau differenziert wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG beurteilt sich die Wirksamkeit sog. Turboprämien nämlich danach, ob sie in erzwingbaren Sozialplanleistungen enthalten sind oder in freiwilligen Betriebsvereinbarungen, mit denen andere Leistungszwecke verfolgt werden.[1] Diese Unterscheidung wird den Bearbeitern durch die Gestaltung des Sachverhalts und die Prüfung zweier Ansprüche auch nahe gelegt.
A. Anspruch auf Abfindung nach § 3 des Sozialplans (i.V.m. § 75 I BetrVG)
130
A könnte gegen die V-GmbH einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr aus § 3 des Sozialplans (i.V.m. § 75 I BetrVG) haben.
I. Anwendbarkeit
131
Der Sozialplan genügt dem Schriftformerfordernis aus § 112 I 1 u. 2 BetrVG und findet auf das Arbeitsverhältnis des A als betriebsangehörigem Arbeitnehmer nach § 112 I 3 BetrVG i.V.m. § 77 IV 1 BetrVG Anwendung.[2]
II. Erfüllung der Voraussetzungen aus dem Sozialplan
132
Allerdings hat A Kündigungsschutzklage erhoben und somit die Voraussetzungen, die gem. § 3 des Sozialplans für einen solchen Anspruch vorliegen müssen, nicht erfüllt.
III. Unwirksamkeit der Beschränkung auf nicht klagende Arbeitnehmer
133
In Betracht kommt jedoch, dass diese Vorschrift in Bezug auf diese Einschränkung unwirksam ist, so dass A trotz Erhebung der Kündigungsschutzklage ein Abfindungsanspruch zusteht.
1. Überschreitung der Regelungsbefugnis
134
Möglicherweise ist die Einschränkung des Anspruchs in § 3 des Sozialplans deshalb unwirksam, weil sie außerhalb der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien liegt. Im Umkehrschluss zu § 112 I 2 BetrVG könnte das der Fall sein, wenn sie weder auf den Ausgleich noch die Milderung wirtschaftlicher Nachteile abzielt.[3]
135
Bei der zwischen dem Betriebsrat und der V-GmbH geschlossenen Vereinbarung handelt es sich um einen Sozialplan i.S.d. § 112 I 2 BetrVG, der dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 S. 1 BetrVG für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dient.
136
Hinweis zur Klausurtechnik: