Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

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Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs Schwerpunkte Klausurenkurs

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      IV. Rechtsfolge der Teilunwirksamkeit von § 3 des Sozialplans

      161

      162

      V. Ergebnis

      163

      A hat somit einen Anspruch auf Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr gegen die V-GmbH aus § 3 des Sozialplans.

      B. Anspruch auf die Sonderprämie nach § 5 BV-O

      164

      Möglicherweise steht A gegen die V-GmbH zudem ein Anspruch auf Abfindung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts aus § 5 BV-O zu.

      I. Anwendbarkeit

      165

      Die BV-O genügt dem Schriftformerfordernis aus § 77 II 1 BetrVG und findet auf das Arbeitsverhältnis des A als betriebsangehörigem Arbeitnehmer nach § 77 IV 1 BetrVG Anwendung.

      II. Erfüllung der Voraussetzungen aus der Betriebsvereinbarung

      166

      Einen schriftlichen Kündigungsverzicht hat A nicht vereinbart und somit diese in § 5 BV-O genannte Voraussetzung nicht erfüllt.

      III. Unwirksamkeit des Erfordernisses eines Klageverzichts

      167

      Möglicherweise ist das Erfordernis eines Klageverzichts in der BV-O aber – mit gleicher Folge wie beim Sozialplan – unwirksam.

      1. Verstoß gegen § 75 I BetrVG

      168

      In Betracht kommt zunächst, dass die Einschränkung als Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 I BetrVG unwirksam ist. Das setzt voraus, dass eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung vorliegt.

      a) Ungleichbehandlung

      169

      Durch die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung werden Arbeitnehmer des zu schließenden Betriebsteils (tertium comparationis), die auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht verzichten, hinsichtlich der Abfindung schlechter gestellt als die übrigen Arbeitnehmer, so dass eine relevante Ungleichbehandlung vorliegt.

      b) Keine Rechtfertigung

      170

      Diese Ungleichbehandlung könnte allerdings gerechtfertigt sein, weil sie der raschen Bereinigung der mit dem Ausspruch von Kündigungen verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Unsicherheit und somit der Herstellung von Planungssicherheit für den Arbeitgeber dient. Hieran hat V – wie es auch in § 1a KSchG deutlich wird – ein anerkennenswertes Interesse. Fraglich ist aber wiederum, ob dieses Interesse im Rahmen der Betriebsvereinbarung anzuerkennen ist.

      171

      

      c) Zwischenergebnis

      172

      Die Beschränkung der Abfindung auf Arbeitnehmer, die einen Klageverzicht vereinbaren, ist damit keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.d. § 75 I BetrVG.

      2. Verstoß gegen § 612a BGB

      173

      Da die Betriebsvereinbarung bereits vor der Kündigung des A abgeschlossen wurde, scheidet ein Verstoß gegen § 612a BGB aus.

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