Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

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Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs Schwerpunkte Klausurenkurs

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nicht möglich“. Dafür spricht in der Tat, dass es für die Beurteilung der Notwendigkeit der Schulung auf den Zeitpunkt ankommen wird, in welchem die Mitglieder über die Teilnahme entscheiden. Dieser Beurteilungsgrundsatz wird durch eine nachträgliche Beschlussfassung verfälscht. Andererseits liegen zwischen Anmeldung, Teilnahme und nachträglicher Beschlussfassung nur wenige Tage, so dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Entscheidung des Betriebsrats bei rechtzeitiger Beschlussfassung anders ausgefallen wäre. Außerdem wird in anderen Rechtsgebieten eine Heilung von Verfahrensfehlern ebenfalls eher großzügig gehandhabt.[49] Ein tauglicher Betriebsratsbeschluss liegt demnach auch bei nachträglicher Beschlussfassung vor.

      3. Erforderlichkeit von Kenntnissen zu § 1a KSchG

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      Sodann muss die Teilnahme an einer Schulung zu § 1a KSchG gem. § 37 VI 1 BetrVG Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

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      Einerseits ist § 1a KSchG eine recht spezielle Norm; andererseits ist sie für die Erfüllung der Funktionen des Betriebsrats in der aktuellen betrieblichen Situation von Bedeutung. Zwar gilt § 1a KSchG grds. auf individualrechtlicher Ebene, was dagegen spricht, den Betriebsrat in diesem Bereich zu schulen. Andererseits gehört die Beratung einzelner Arbeitnehmer auch zum Aufgabenkreis des Betriebsrats; darüber hinaus kann sich § 1a KSchG als gesetzliche Wertung (wie gesehen) auch auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebsparteien auswirken. Schließlich wurde die Regelung erst vor vergleichsweise kurzer Zeit (zum 1.1.2004) eingeführt, so dass gefestigte Kenntnisse der Betriebsratsmitglieder über die Rechtslage nicht zwingend vorausgesetzt werden können. Damit ist die Schulung zu § 1a KSchG grundsätzlich erforderlich und damit kostenerstattungsfähig.

      II. Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands

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      1. Teilnahme von sieben der neun Mitglieder des Betriebsrats

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      Die Thematik um § 1a KSchG ist im Rahmen der aktuellen betrieblichen Situation zwar von größerer Bedeutung, so dass es evtl. nicht ausreicht, wenn nur ein Mitglied an der Schulung teilnimmt. Andererseits hat der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgabenteilung sicherzustellen, dass keine unnötigen Kosten verursacht werden. So könnte es etwa auch ausreichen, max. drei Mitglieder zur Schulung zu entsenden, die das dort erworbene Wissen an die übrigen Mitglieder des Betriebsrats nach ihrer Rückkehr weitergeben können. Dagegen lässt sich zwar einwenden, dass die Vermittlung von Wissen aus „zweiter Hand“ problematisch ist. Allerdings zählen Kenntnisse über § 1a KSchG nicht zum arbeitsrechtlichen Basiswissen im engeren Sinne – jedenfalls nicht im Umfang einer mehrtätigen Schulung, so dass die unmittelbare Wissensvermittlung für nahezu alle Mitglieder des Betriebsrats nicht erforderlich ist. Die Teilnahme von sieben der neun Mitglieder ist somit unverhältnismäßig. Ausreichend ist vielmehr die Teilnahme von drei Mitgliedern.

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      Hinweis zur Bewertung:

      An dieser Stelle ist es erforderlich, dass sich die Bearbeiter (vertretbar) auf eine genaue Anzahl festlegen, um die Höhe des Erstattungsanspruchs berechnen zu können.

      2. Mehrtägige Schulung

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      Dass eine Schulung über mehrere Tage andauert, ist hingegen nicht per se unverhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier komplizierte rechtliche Fragestellungen angesprochen werden, die Nicht-Juristen vermittelt werden sollen.

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      Wiederholung und Vertiefung:

      3. Auswahl eines zu teuren Angebots?

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      Eine Abweichung i.H.v. 5% ist allerdings vergleichsweise gering und liegt noch im Rahmen von Marktschwankungen. Ferner sind die Schulungen lediglich „vergleichbar“ – ob nicht vielleicht doch eine (ggf. auch nur 5% bessere) Wissensvermittlung durch die gewerkschaftliche Schulung erfolgt, wird man nicht aufklären können. Außerdem musste wegen der Dringlichkeit eine schnelle Entscheidung des Betriebsrats über den Anbieter herbeigeführt werden, so dass eine vollständige Sondierung des Marktes von Anbietern schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich war. Schließlich wären bei Teilnahme an einer Schulung in Bremen zusätzliche Reisekosten entstanden, die mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit – bei einer Teilnahmegebühr von 400,– EUR sind 5% gerade einmal 20,– EUR – größer gewesen wären als die Kostenersparnis. Da der Arbeitgeber nach § 40 I BetrVG auch Reisekosten tragen muss, spricht dies dagegen, dass der Betriebsrat die Schulungen in Bremen hätte buchen müssen. Die Auswahl des (etwas teureren) Angebots ist somit nicht zu beanstanden.

      III. Teleologische

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