Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs
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Schließlich ist zu erwägen, ob dem Anspruch auf Kostenerstattung entgegensteht, dass die Schulung von der IG Metall, also einer Gewerkschaft durchgeführt wurde. In Betracht kommt insofern, dass § 40 I BetrVG mit Blick auf die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 9 III GG teleologisch zu reduzieren ist. Das erfordert eine verdeckte Lücke (= Fehlen einer Ausnahmevorschrift) im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit.[58]
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Eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht für gewerkschaftlich organisierte Schulungen existiert nicht, so dass eine Unvollständigkeit des positiven Rechts vorliegt.
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Weiterhin muss diese auch planwidrig sein. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die ratio legis von § 40 I BetrVG (in Verbindung mit dem negativen Gleichheitssatz) oder eine andere Rechtsposition des Arbeitgebers eine Einschränkung gebietet für Fälle, in denen Kosten für eine Schulung übernommen werden sollen, die eine Gewerkschaft durchführt. Gegen eine solche generelle Einschränkung spricht allerdings, dass das einzelne Betriebsratsmitglied und nicht die Gewerkschaft als sozialer Gegenspieler einen Anspruch auf Erstattung erforderlicher Kosten hat. Über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird der Arbeitgeber außerdem vor übermäßiger Belastung und Missbrauch durch überhöht angesetzte Schulungskosten geschützt.[59]
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Auf der anderen Seite ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Kostenerstattung möglicherweise gezwungen wäre, seinen sozialen Gegenspieler mittelbar zu alimentieren, weil die veranstaltende Gewerkschaft auch Gewinne aus der Schulungsveranstaltung ziehen könnte. Aus diesem Grund ist der Erstattungsanspruch nach der Rechtsprechung des BAG auf diejenigen Kosten zu reduzieren, die der veranstaltenden Gewerkschaft tatsächlich entstanden sind.[60] Dass die IG Metall die Schulung nicht nach dem Kostendeckungsprinzip umgelegt, sondern zusätzlich Gewinn aus der Veranstaltung gezogen hat, ist jedoch nicht ersichtlich.[61]
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Eine Kürzung des Erstattungsanspruchs aus § 40 I BetrVG für die gewerkschaftlich organisierte Schulung kommt somit nicht in Betracht.
B. Ergebnis
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Der Betriebsrat hat gegen die V-GmbH nur einen Anspruch auf Erstattung der Schulungskosten für drei Betriebsratsmitglieder, also i.H.v. 1.200,– EUR.
Anmerkungen
Grundl. BAG v. 31.5.2005, AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2005, 997, 998 ff.; zuletzt etwa BAG v. 18.5.2010, AP Nr. 209 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2010, 1304, 1306 (Tz. 21 ff.). Zust. DKKW-Däubler, §§ 112, 112a BetrVG Rn. 86; Fitting, §§ 112, 112a BetrVG Rn. 169. Krit. ErfK-Kania, §§ 112, 112a BetrVG Rn. 23. A.A. Kreutz, FS E. Wolf, S. 309, 313 f. sowie Busch, BB 2004, 267 ff. u. Raab, RdA 2005, 1, 10 f. jeweils unter Verweis auf § 1a KSchG n.F.
Es kann somit offen bleiben, ob der Sozialplan – wie es die h.M. annimmt – eine Betriebsvereinbarung ist (vgl. etwa ErfK-Kania, §§ 112, 112a BetrVG Rn. 13 m.w.N.). Zum Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung vgl. ErfK-Kania, § 77 BetrVG Rn. 32 ff.
So noch BAG v. 20.12.1983, AP Nr. 17 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 1984, 53, 54. A.A. wohl BAG v. 31.5.2005, AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2005, 997, 998 (obiter dicens).
BAG (GS) v. 7.11.1989, AP Nr. 46 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 1990, 816 ff.; Fitting, BetrVG § 88 Rn. 2 m.w.N. Für Sozialpläne greift nach § 112 I 4 BetrVG im Übrigen auch die Schranke des § 77 III BetrVG nicht. Zu den möglichen Grenzen der Regelungsbefugnis vgl. ausführlich Richardi-Richardi, § 77 BetrVG Rn. 66 ff.
Zur Schranke des § 75 BetrVG vgl. noch unter Rn. 139 ff.
So wohl BAG v. 31.5.2005, AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2005, 997, 998 (obiter dicens). A.A. für den Fall, dass eine Regelung ausschließlich belastenden Charakter für die Belegschaft hat, Fitting, §§ 112, 112a BetrVG Rn. 124, 139; ErfK-Kania, §§ 112, 112a BetrVG Rn. 23.
BAG v. 20.12.1983, AP Nr. 17 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 1984, 53, 54.
So im Ergebnis BAG v. 20.12.1983, AP Nr. 17 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 1984, 53, 54; BAG v. 31.5.2005, AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2005, 997, 998.
Vgl. hierzu etwa BAG v. 22.3.2005, AP Nr. 48 zu § 75 BetrVG 1972 = NZA 2005, 773, 774 f.; BAG v. 31.5.2005, AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2005, 997, 998.
Vgl. etwa BAG v. 30.10.2001, AP Nr. 145 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2002, 449, 451; BAG v. 21.10.2003, AP Nr. 163 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2004, 559, 560.
Vgl. etwa BAG v. 30.10.2001, AP Nr. 145 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2002, 449, 451; BAG v. 21.10.2003, AP Nr. 163 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2004, 559, 560. Aus der Lit. etwa Fitting, §§ 112, 112a BetrVG Rn. 123. Diese Funktion rechtfertigt es u.a., bei Sozialplanabfindungen grundsätzlich auch an Kriterien wie Lebensalter und Betriebszugehörigkeit als transparente Faktoren anzuknüpfen; vgl. hierzu und zur diskriminierungsrechtlichen Problematik etwa den Überblick bei ErfK-Kania, §§ 112, 112a BetrVG Rn. 24 f. m.w.N.
Arbeitnehmer, die den Kündigungsschutzprozess gewinnen, erleiden dagegen keine oder zumindest nicht dieselben wirtschaftlichen Nachteile, weshalb es gerechtfertigt ist, die Fälligkeit des Sozialplananspruchs bis zum Abschluss eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses