Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek

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Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek Praxis der Strafverteidigung

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      Ausführliche Darstellungen finden sich z.B. bei Barton § 4 Rn. 2 ff.; Salditt in: MAH Strafverteidigung § 1 und Beulke/Ruhmannseder Rn. 10 ff.; s.a. Beulke StV 2007, 261; Dornach S. 32 ff.; ders. NStZ 1995, 57.

       [2]

      BVerfGE 38, 105, 119; 53, 207, 214; BGH 9, 20, 22; 15, 326; Augstein NStZ 1981, 52; Beulke Strafprozessrecht Rn. 163 ff., 200; ders. Der Verteidiger im Strafverfahren, S. 163 ff., 200; Hellmann Strafprozessrecht § 6 Rn. 6; Roxin/Schünemann § 19 A II 3; Rückel NStZ 1987, 297, 299; Meyer-Goßner/Schmitt vor § 137 Rn. 1; Fischer StGB § 258 Rn. 7.

       [3]

      BVerfGE 34, 239, 302.

       [4]

      BGH 13, 337, 343; Hammerstein NStZ 1990, 261, 264.

       [5]

      Krekeler NStZ 1989, 146; Liemersdorf MDR 1989, 204.

       [6]

      Ostendorf NJW 1978, 1345 ff.; Gatzweiler StV 1985, 248 ff.; Lüderssen FS Dünnebier S. 263 ff.; LR-Lüderssen/Jahn vor § 137 Rn. 33 ff.

       [7]

      Völlig zurecht weisen Beulke/Ruhmannseder Rn. 10, darauf hin, dass die Rechtsstellung des Strafverteidigers nicht Ausgangspunkt, sondern Ergebnis der Analyse des Prozessrechts sein müsse. Dem ist beizupflichten.

       [8]

      Vgl. LR-Lüderssen/Jahn vor § 137 Rn. 77 unter Berufung auf Dahs NJW 1975, 1387.

       [9]

      BGH StV 1999, 153 ff.; dagegen Gillmeister FS Schiller, S. 184, der das Verbot auf die „Beratung zur Lüge“ begrenzen will.

       [10]

      Kleine-Cosack AnwBl. 2009, 495; dagegen fragt Gillmeister FS Schiller, S. 186 zu Recht, wer den „rechtsstaatlich vertretbaren Zweck“ definieren soll.

       [11]

      Z.B. Dahs StraFo 2000, 181; Krekeler NStZ 1989; Salditt StV 1999, 64.

       [12]

      Gillmeister FS Schiller, S. 187.

       [13]

      Gillmeister FS Schiller, S. 187.

       [14]

      OLG Nürnberg StV 1995, 287 m. Anm. Barton StV 1995, 290.

       [15]

      Vgl. Kohlmann FS Peters, S. 311 ff.; kritisch Steiner S. 204.

       [16]

      Im Einzelnen hierzu Kohlmann FS Peters, S. 320.

       [17]

      So beispielsweise Geipel Handbuch der Beweiswürdigung, der meint, es handele sich um eine in unsere Gesellschaft mitgeschleppte „Lebenslüge“ der Staatsanwaltschaft.

       [18]

      Carsten/Rautenberg S. 144 machen den späteren Generalstaatsanwalt Hugo Isenbiel dafür verantwortlich, der den Begriff in einem Plädoyer im Dezember 1900 verwendet haben soll.

       [19]

      „Ich gebe eines zu: die Parteistellung der Staatsanwaltschaft ist allerdings durch unsere Prozeßordnung besonders verdunkelt worden. Durch die Aufstellung des Legalitätsprinzips, durch die dem Staatsanwalt auferlegte Verpflichtung, in gleicher Weise Entlastungs- wie Belastungsmomente zu prüfen, durch das ihm eingeräumte Recht, Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten einzulegen, usw. könnte ein bloßer Ziviljurist zu der Annahme verleitet werden, als wäre die Staatsanwaltschaft nicht Partei, sondern die objektivste Behörde der Welt. Ein Blick in das Gesetz aber reicht aus, um diese Entgleisung als solche zu erkennen“ (v. Liszt DJZ 1901, 179, Wiederabdruck in: Berliner Anwaltsblatt 2001, 159).

       [20]

      Sieht man einmal von einer mündlichen Bemerkung des Bundesanwalts Schneider im Revisionsverfahren 5 StR 181/06 (Fall Hoyzer) ab, der dieses Prädikat tatsächlich für die Staatsanwaltschaft reklamiert und beim Senatsvorsitzenden Basdorf sogar Zustimmung gefunden hat (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.12.2006).

       [21]

      Zum Umgangston des Verteidigers vgl. Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung, §2 Rn. 99.

       [22]

      Womit wahrscheinlich vielen Richtern Unrecht getan wird.

       [23]

      Föhrig Kleines Strafrichterbrevier, S. 52; die übrigen Kennzeichen sind sinnloses Gebrülle, Provokation der Richter, Einschüchterung der Belastungszeugen und filibusterhafte Befragungen; im Gewande des Lehrbuchs für Richter und Staatsanwälte finden sich ähnliche Ausführungen bei Heinrich Konfliktverteidigung im Strafprozess, 2013.

       [24]

      Föhrig S. 53.

       [25]

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