Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek страница 24

Автор:
Жанр:
Издательство:
Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek Praxis der Strafverteidigung

Скачать книгу

S. 53; die Anwaltskammer veranlasse natürlich nichts, da der Anwalt so lange sakrosankt sei, bis er sich an Mandantengeldern vergreife.

       [26]

      Hierzu Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung, § 2 Rn. 103, der eindrucksvoll die „Strafprozessuale Landschaft“ in Deutschland beschreibt: „Der Verteidiger muss wissen, wo er verteidigt.“ Ich neige dazu, dies zu relativieren. Dem Verfasser scheint insgesamt doch wichtiger, bei wem er verteidigt, als wo.

       [27]

      Auch hierzu sehr lesenswert die Ausführungen von Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung, Rn. 30 ff., der sich ausführlich mit den vor allem von Verteidigern geäußerten Ansichten auseinander setzt

       [28]

      Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung, Rn. 38.

       [29]

      Der Begriff des Vertrauensverhältnisses darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass der Verteidiger seinem Mandanten stets vertrauen müsste, um ihn bestmöglich verteidigen zu können. In manchen Fällen verbieten schon die Fakten eine solche Hinwendung. Falsche Kumpanei, die vermutlich eigene Unsicherheiten des Verteidigers überdecken oder den Mandanten binden soll, ist immer schädlich. In der Regel spürt dies der Mandant und reagiert entsprechend. Es muss nicht immer so schlimm ausgehen, wie in dem in BGH NJW 2009, 2690 entschiedenen Fall der Richterbeleidigung durch den Verteidiger im Mandantengespräch, vgl. hierzu Ruhmannseder NJW 2009, 2647.

       [30]

      Eine sehr rigorose Haltung vertritt hierzu Dahs (Handbuch Rn. 161), der sich von einem Mandanten trennen will, wenn dieser in seiner Einlassung zur Sache verbohrt und eigensinnig ist, und bestreitet, obwohl ihn der Verteidiger für hoffnungslos überführt hält.

       [31]

      Gillmeister FS Schiller, S. 183.

       [32]

      So auch Gillmeister FS Schiller, S. 178.

       [33]

      Ausführlich hierzu Pfordte/Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung § 17.

       [34]

      Das auch heute noch lesenswerte Referat ist abgedruckt in NJW 1993, 2152-2157.

       [35]

      Ausnahmen stellen Schlothauer Vorbereitung der Hauptverhandlung Rn. 28 ff. und Beulke/Ruhmannseder Rn. 82 ff. dar.

       [36]

      Dünnebier, Generalstaatsanwalt a.D., stellt in FS Pfeiffer, 1988, S. 265 ff. zu dieser 1974 durchgeführten Gesetzesänderung Folgendes fest: „Das waren Überlegungen, die während dreier Menschenalter niemandem eingefallen waren. Von Rechtsprechung und Schrifttum waren sie nicht angeregt worden … Der wahre Grund der Änderung lag im Baader-Meinhof-Verfahren, wenn auch der auslösende Anlass im Dunkeln geblieben ist.“

       [37]

      Richter II NJW 1993, 2152, 2153.

       [38]

      BGH 20, 298, 300; Richter II NJW 1993, 2152, 2153; Pfordte/Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung § 17 Rn. 16.

       [39]

      Vgl. OLG Frankfurt NStZ 1981, 144.

       [40]

      So auch Pfordte/Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung § 17 Rn. 19.

       [41]

      OLG Frankfurt NStZ 1981, 144. Dies ist keine Frage der Zurückschneidung der Einlassung des Mandanten „auf das Vermittelbare“, wie Richter II NJW 1993, 2152, 2155 meint; die Empfehlung an den Mandanten „lassen Sie es doch weg“ ist unproblematisch zulässig, bedenklich wird es erst bei dem Rat an den Mandanten, es doch mit dem Gegenteil seiner Erinnerung zu versuchen. Richters Definition eines Wahrheitsbegriffs als „Entwicklungsprozess“ versucht das Problem (vergeblich) zu umschiffen; viele Gerichte sind altmodisch und realistisch genug, eine objektive Realität außerhalb des Strafprozesses anzunehmen und dies den Angeklagten spüren zu lassen; zur Raterteilung durch den Verteidiger sehr ausführlich Krekeler FS Friebertshäuser, S. 53 ff.

       [42]

      OLG Karlsruhe NStZ 1999, 212 m. abl. Anm. Stark NStZ 1999, 213; vgl. hierzu auch Kleine-Cosack StraFo 1998, 149 ff., wonach § 3 Abs. 2 BORA im Strafverfahren unanwendbar und eine Sozietätserstreckungsregelung bei einem offenen Interessenkonflikt ohnehin nicht notwendig sei, da der Mandant das Mandat jederzeit kündigen könne; a.A. Eylmann StraFo 1998, 145 ff.

       [43]

      Vgl. BVerfGE 45, 272, 295 ff.; LG Regensburg NJW 2005, 2245.

       [44]

      Vgl. Strafrechtsausschuss der BRAK, „Thesen zur Strafverteidigung“, Schriftenreihe der BRAK, Bd. 8, 1992, These 13; bei einer Sockelverteidigung im Unternehmensstrafrecht gilt nichts Anderes, vgl. Berndt/Theile Rn. 513.

       [45]

      Vgl. Richter II NJW 1993, 2152, 2156.

       [46]

      Nach Richter II NJW 1993, 2152, 2156 ist Sockelverteidigung immer eine „Verabredung auf Zeit“; vgl. dazu auch Pfordte/Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung § 17 Rn. 36 ff.

       [47]

Скачать книгу