Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek

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Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek Praxis der Strafverteidigung

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II NJW 1993, 2152, 2156.

       [48]

      Gollwitzer JR 1993, 215.

       [49]

      OLG Stuttgart B. v. 22.9.2016, 2 Ws 140/16.

       [50]

      BVerfG NJW 2008, 977, wonach die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Anwesenheit der Medien und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert würde, so dass es auch im Interesse der Justiz läge, mit ihren Verfahren und Entscheidungen öffentlich wahrgenommen zu werden, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen. Krit. hierzu etwa Schäfer JR 2008, 119; Linder StV 2008, 210, Ernst JR 2007, 392 ff. denen diese Auffassung im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten zu weit geht.

       [51]

      Zum Ganzen Meyer-Goßner/Schmitt § 169 GVG Rn. 1 m.w.N.

       [52]

      Dazu gehören jedenfalls BVerfGE 87, 334; 91, 125; 103, 44; BVerfG NJW 2008, 977; NJW 2012, 2178; NJW 2014, 3013.

       [53]

      BVerfGE 103, 44.

       [54]

      So auch Lehr in: MAH Strafverteidigung § 21 Rn. 55.

       [55]

      Burhoff Hauptverhandlung Rn. 2671.

       [56]

      Hierzu Lehr in: MAH Strafverteidigung § 21 Rn. 64 f.

       [57]

      Hierzu Lehr in: MAH Strafverteidigung § 21 Rn. 66 ff.

       [58]

      Hierzu Lehr in: MAH Strafverteidigung § 21 Rn. 56 f.

       [59]

      Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 176 GVG Rn. 15 m.w.N.

       [60]

      BVerfG NJW 2012, 2176

       [61]

      BVerfGE 119, 309, 328 f.

       [62]

      Vgl. BVerfGE 103, 44, 68. Nach BVerwG Urt. v. 1.10.2014, 6 C 35.13, NJW-Spezial 2015, 57 f. ist der Presse auf Anfrage hin der Name des Verteidigers mitzuteilen.

       [63]

      BVerfG NJW 2014, 3013.

       [64]

      So ist es nicht unüblich, dass die Bildberichterstatter vor Eröffnung der Hauptverhandlung und in Abwesenheit des Angeklagten Bilder aus dem Gerichtssaal fertigen können, auch von dem scheinbar zur Eröffnung der Hauptverhandlung „eintretenden Gericht“. Nach Beendigung der Aufnahmen entfernt sich das Gericht wieder, um dann erneut und dieses Mal in Anwesenheit des Angeklagten den Saal zu betreten.

       [65]

      Hierzu Krause in: MAH Strafverteidigung, § 7 Rn. 11.

       [66]

      vgl. BVerfG NJW 2009, 350; OLG Düsseldorf StV 2013, 200.

       [67]

      KG NStZ 2011, 120; OLG Hamm NStZ-RR 2012, 118; a.A. SK-Velten § 176 GVG Rn. 17 f.

       [68]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 176 Rn. 16; a.A. Breyer/Endler/Schroth Kap. 1 Rn. 377, der weder die Beschwerde noch die Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2, sondern nur die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts für möglich hält.

       [69]

      OLG Stuttgart NJW 2011, 2899; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348.

       [70]

      OLG Hamburg B. v. 5.4.2012, 3-14/12 (Rev) = openJur 2012, 663.

       [71]

      Vgl. Murmann S. 6; dies gilt für alle Medien, nicht nur für das berüchtigte Blatt mit den vier Buchstaben, das ohnehin mit dem Begriff „Tatwaffe“ treffender beschrieben wäre.

       [72]

      Bei Sommer 3. Kap. Rn. 560 heißt es treffend: „Chefredakteure fühlen sich nicht einem funktionierenden Rechtsstaat verpflichtet, sondern der Höhe ihrer Auflage.“

       [73]

      Lehr in: MAH Strafverteidigung, § 21 Rn. 3.

       [74]

      Vgl. Hamm Strafverteidigung im Rechtsstaat S.139, 141: „In der Normwelt des Journalisten gibt es keine Verwertungsverbote, keine Belehrungspflichten, kein Verbot, aus dem Schweigen eines Verdächtigen Schlüsse

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