Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek

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Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek Praxis der Strafverteidigung

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Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 KUG), wozu die Verhandlung schwerwiegender Fälle, etwa im Schwurgerichtsverfahren, gehören, und wenn nicht berechtigte Interessen des Abgebildeten entgegenstehen (§ 23 Abs. 2 KUG). Bei der Anordnung des Vorsitzenden hat eine umfassende Abwägung öffentlicher und privater Interessen stattzufinden, bei der das Gewicht des strafrechtlichen Vorwurfs ebenso zu berücksichtigen ist wie die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten.[59] Bei schwersten Straftaten wird in der Regel das öffentliche Interesse vorgehen, ebenso bei Verfahren gegen sogenannte Personen der Zeitgeschichte. Für den Vorrang des öffentlichen Interesses ist auch ins Feld zu führen, dass der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hat, wodurch die Unschuldsvermutung an Gewicht verliert.[60] Zu sehen ist aber auch, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig nicht allein auf den Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Taten, sondern auch auf diejenigen Personen gerichtet ist, die in dem Fall als Mitglieder des Spruchkörpers, als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft oder als Strafverteidiger an der Rechtsfindung mitwirken.[61] Allerdings wird sich der Verteidiger, wie auch die Richter und der Staatsanwalt, mit einem geringeren Schutz seiner Persönlichkeitsrechte abfinden müssen als der Angeklagte, da die Teilnahme an einer öffentlichen Hauptverhandlung zu deren beruflichen Aufgaben gehört, und nicht, wie beim Angeklagten, primär Privatangelegenheit ist.[62] Der Vorsitzende hat die für die Entscheidung maßgebenden Gründe offenzulegen,[63] so dass der Verteidiger zunächst einmal Gegenvorstellungen vorbringen kann. Da die Handhabung bei den Vorsitzenden nicht einheitlich ist, sollte der Verteidiger in den entsprechenden Fällen (insbesondere wenn sich die Presse „angemeldet“ hat) bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung mit diesem Kontakt aufnehmen, um das Procedere abzuklären. So kann mit dem Vorsitzenden vereinbart werden, dass der Angeklagte erst dann den Gerichtssaal betritt, wenn die Pressevertreter ihre Aufnahmen aus dem Gerichtssaal und gegebenenfalls von den übrigen Prozessbeteiligten gefertigt haben.[64] Hierfür kann es angebracht sein, dem Angeklagten einen separaten Zugang zum Gerichtssaal zur Verfügung zu stellen, wenn die baulichen Gegebenheiten dies zulassen, oder einen frühzeitigen Aufschluss des Verhandlungssaales zu gewährleisten.[65] Der Vorsitzende kann auch anordnen, sofern Bildaufnahmen vom Angeklagten gestattet werden, dass diese so zu „verpixeln“ sind, dass dessen Anonymität gewahrt bleibt.[66]

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      Der formellere Weg ist derjenige über einen Antrag an den Vorsitzenden, bestimmte Verhaltensweisen von Pressevertretern zu untersagen, etwa Bild- und Filmaufnahmen in der Zeit unmittelbar vor und nach der Hauptverhandlung sowie in den Verhandlungspausen anzufertigen.

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      Hinweis

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      Anmerkungen

      

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