Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften. David Albrecht

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Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften - David Albrecht Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_424fb23f-46ab-5558-981b-4712a3322109">Zusammenfassung

       B.Eigene Auslegung des Verletztenbegriffs in § 172 StPO

       I.Grammatikalische Auslegung

       II.Historische Auslegung

       III.Systematische Auslegung

       1.Teleologische Vergleichbarkeit der Verletzteninstitute

       a)Sinn und Zweck des Strafantragsrechts, §§ 77 ff. StGB

       aa)Einheitliche Ratio der Antragserfordernisse

       bb)Differenzierende Einteilung der Antragserfordernisse

       cc)Kritik an der These der einheitlichen Ratio der Antragserfordernisse

       dd)Sinn und Zweck der Antragsberechtigung des Verletzten

       ee)Zwischenergebnis

       b)Sinn und Zweck der Privatklage, §§ 374 ff. StPO

       aa)Entlastung der Strafverfolgungsbehörden

       bb)Sinn und Zweck der Antragsberechtigung des Verletzten

       cc)Zwischenergebnis

       c)Sinn und Zweck der Nebenklage, §§ 395 ff. StPO

       aa)Kontrolle der Staatsanwaltschaft

       bb)Sinn und Zweck der Antragsberechtigung des Verletzten

       cc)Zwischenergebnis

       d)Sinn und Zweck des Klageerzwingungsverfahrens, §§ 172 ff. StPO

       aa)Sicherung des Legalitätsprinzips

       bb)Sinn und Zweck der Antragsberechtigung des Verletzten

       cc)Zwischenergebnis zum Sinn und Zweck des Klageerzwingungsverfahrens

       e)Fazit zur teleologischen Vergleichbarkeit der strafprozessualen Verletzteninstitute

       2.Übereinstimmende inhaltliche Bestimmung des Verletztenbegriffs im Strafantrags- und Privatklagerecht

       3.Ergebnis der systematischen Auslegung

       IV.Teleologische Auslegung

       1.Orientierung am Schutzzweck der jeweiligen Strafnorm

       2.Berücksichtigung sonstiger gesetzlicher Wertungen

       a)Strafantragsberechtigung

       b)Privatklageberechtigung

       c)Nebenklageberechtigung

       V.Ergebnis

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