Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften. David Albrecht

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Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften - David Albrecht Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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Teil 3 Der Verletzte i.S.d. § 172 StPO bei Vermögensdelikten gegen Kapitalgesellschaften

       A.Meinungsstand zur Vermögenszuordnung im Strafrecht bei Kapitalgesellschaften

       I.Herrschende Meinung: Zivilrechtsakzessorische Vermögenszuordnung

       II.Strafrechtsspezifische Vermögenszuordnung

       1.Die Auffassung Nelles'

       2.Wirtschaftliche Betrachtungsweise

       III.Vermittelnder Ansatz Tiedemanns

       B.Eigener Ansatz zur Vermögenszuordnung im Strafrecht bei Kapitalgesellschaften

       I.Bestimmung der Voraussetzungen für die Vermögenszuordnung

       1.Auffassungsspezifische Kritik

       a)Kritik an der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ als Kriterium strafrechtlicher Vermögenszuordnung

       b)Kritik am Ansatz Tiedemanns

       2.Die Kriterien zur Bestimmung tauglicher Vermögensinhaber

       a)Die inhaltliche Bestimmung des Rechtsguts Vermögen

       aa)Die drei Grundpositionen zur Bestimmung des Vermögensbegriffs und ihre Konsequenzen für die Vermögenszuordnung

       bb)Stellungnahme

       b)Konsequenzen für die Bestimmung tauglicher Vermögensinhaber

       II.Schutzwürdige eigene Vermögensinteressen von Gesellschaften mbH und Aktiengesellschaften?

       1.Meinungsstand zur Frage eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

       a)Eigenes Vermögensinteresse der GmbH

       aa)Eingeschränkte Gesellschaftertheorie

       bb)Strenge Gesellschaftertheorie

       b)Eigenes Vermögensinteresse der AG

       aa)Strenge Körperschaftstheorie

       bb)Eingeschränkte Gesellschaftertheorie

       cc)Strenge Gesellschaftertheorie

       2.Stellungnahme zur Frage eines rechtlich anerkannten Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

       a)Zivilrechtliche Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

       aa)Eigenes Vermögensinteresse der GmbH

       bb)Eigenes Vermögensinteresse der AG

       b)Verfassungsrechtliche Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

       c)Strafrechtliche Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

       aa)

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