Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften. David Albrecht
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![Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften - David Albrecht Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften - David Albrecht Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht](/cover_pre1171364.jpg)
bb)Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB
cc)Fazit zur strafrechtlichen Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften
d)Ergebnis zur Frage eines rechtlich anerkannten Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften
III.Die Anteilseigner als Inhaber des Gesellschaftsvermögens
1.Hinweise in der Rechtsprechung auf eine Anerkennung der Gesellschafter als strafrechtliche Inhaber des Gesellschaftsvermögens
a)Schadensberechnung nach der Beteiligungsquote der GmbH-Gesellschafter
b)GmbH-Gesellschafter als Verletzte einer Straftat gegen das Gesellschaftsvermögen i.S.d. § 247 StGB
2.Die Ausgestaltung der Vermögenszuordnung (Einzel- vs. Gesamtzuständigkeit)
Teil 4 Ausübung des Antragsrechts gem. § 172 StPO
A.Gesellschaft mit beschränkter Haftung
I.Vertretung durch die Geschäftsführer
II.Vertretung durch die Gesellschafterversammlung
I.Vertretung durch den Vorstand
II.Vertretung durch den Aufsichtsrat
III.Vertretung durch die Hauptversammlung
Teil 1 Einleitung und Gang der Untersuchung
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Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein, ist der Verletzte der verfahrensgegenständlichen Tat, sofern er einen Strafantrag gestellt hat, in der Regel berechtigt, sich im Wege des Klageerzwingungsverfahrens unter Maßgabe der §§ 172 ff. StPO gegen die Verfahrenseinstellung zu wenden. Dies erfolgt grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren. § 172 Abs. 1 StPO sieht in einem ersten Schritt die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft (in der Regel der Generalstaatsanwalt)[1] binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Einstellungsbescheids vor. Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ist binnen einer Frist von einem Monat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das zuständige OLG statthaft. Dieses kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft hinzuziehen und darüber hinaus eigene Ermittlungen anstellen (§ 173 StPO). Gelangt das Gericht zu der Erkenntnis, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, beschließt es gem. § 175 S. 1 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft, wobei sie an die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Gerichts gebunden ist (§ 175 S. 2 StPO).[2] Andernfalls ist der Antrag nach § 174 StPO als unbegründet zu verwerfen. Hat die Staatsanwaltschaft allerdings den Sachverhalt im Vorverfahren nicht oder bloß vollkommen unzureichend aufgeklärt, kann das Gericht sie nach herrschender Auffassung stattdessen dazu verpflichten, (weitere) Ermittlungen durchzuführen.[3] Der Verwerfung des Antrags kommt gem. § 174 Abs. 2 StPO beschränkte Rechtskraftwirkung zu; die öffentliche Klage kann in einem solchen Fall nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden. Gegen die Entscheidung des OLG findet eine Beschwerde nicht statt (§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO).
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Betrifft die Verfahrenseinstellung den Verdacht einer gegen das Vermögen einer Kapitalgesellschaft gerichteten Straftat, soll nach ganz überwiegender Auffassung ausschließlich die juristische Person, nicht dagegen ihre Anteilseigner, Verletzte i.S.d. §§ 171, 172 StPO sein. Rechtsprechung und herrschende Lehre begründen dies damit, dass in derartigen Fällen allein die Kapitalgesellschaft die für die Verletzteneigenschaft notwendige unmittelbare Betroffenheit in einem Recht aufweise.[4] Dies wiederum folge daraus, dass Kapitalgesellschaften als zivilrechtlich vollwertige Rechtssubjekte auch strafrechtlich alleinige Inhaber des geschädigten Gesellschaftsvermögens seien. Der herrschenden Auffassung liegen somit zwei Annahmen zugrunde, die im Rahmen dieser Arbeit überprüft werden sollen. Die erste betrifft die Definition des Verletztenbegriffs in den §§ 171, 172 StPO, nach der die unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung entscheidendes