Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften. David Albrecht

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Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften - David Albrecht Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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den Befund (Stand: 1.1.2013) bei Kornblum GmbHR 2013, 693 (694).

       [6]

      MüKo-AktG-Perlitt Vor § 278 Rn. 29; Baumbach/Hueck-Fastrich § 5a Rn. 7.

       [7]

      Die Terminologie ist diesbezüglich uneinheitlich; s. dazu Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT 2, Rn. 1 ff.

       [8]

      Zur strafrechtlichen Zuordnung von Eigentum bei Kapitalgesellschaften s. Piehl NStZ 2006, 550 ff.; Otto Struktur, S. 153.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Meinungsstand zum Verletztenbegriff in § 172 StPO

       B. Eigene Auslegung des Verletztenbegriffs in § 172 StPO

      8

      Zunächst ist der Begriff des Verletzten i.S.d. § 172 StPO inhaltlich zu bestimmen. Nach einem Überblick über den Stand der dazu vertretenen Auffassungen wird der Begriff anhand der klassischen Methoden ausgelegt.

      Teil 2 Der Verletztenbegriff in § 172 StPO › A. Meinungsstand zum Verletztenbegriff in § 172 StPO

      9

      Die Auslegung des Verletztenbegriffs in § 172 StPO ist seit jeher umstritten. Uneinigkeit besteht in erster Linie darüber, welche Abgrenzungskriterien geeignet sind, den Kreis der Klageerzwingungsberechtigten von denjenigen Personen abzugrenzen, die zwar ebenfalls von den Folgen der möglicherweise begangenen Straftat betroffen sind, deren Beeinträchtigung jedoch ein Antragsrecht nach § 172 StPO nicht begründen kann.

      Teil 2 Der Verletztenbegriff in § 172 StPOA. Meinungsstand zum Verletztenbegriff in § 172 StPO › I. Beeinträchtigung in einem Recht

      10

      Teil 2 Der Verletztenbegriff in § 172 StPOA. Meinungsstand zum Verletztenbegriff in § 172 StPO › II. Berechtigtes Vergeltungs- oder Genugtuungsinteresse

      11

      Teil 2 Der Verletztenbegriff in § 172 StPOA. Meinungsstand zum Verletztenbegriff in § 172 StPO › III. Straftatbestandlicher Schutzzweck

      12

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