Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften. David Albrecht

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Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften - David Albrecht Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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rel="nofollow" href="#u2b9b7114-1afc-5599-ac11-755d901cab6c">Teil 2 Der Verletztenbegriff in § 172 StPO › A. Meinungsstand zum Verletztenbegriff in § 172 StPO › IV. Straftatbestandlicher Schutzzweck sowie Wertungen des Strafprozessrechts

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      Teil 2 Der Verletztenbegriff in § 172 StPOA. Meinungsstand zum Verletztenbegriff in § 172 StPO › V. Unmittelbare Beeinträchtigung in einem Recht

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      Teil 2 Der Verletztenbegriff in § 172 StPOA. Meinungsstand zum Verletztenbegriff in § 172 StPO › VI. Zusammenfassung

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      Das Meinungsbild zur Definition des Verletztenbegriffs in § 172 StPO ist somit im Wesentlichen durch drei Auffassungen geprägt. Nach der ersten ist derjenige verletzt, der infolge der Tat ein berechtigtes Vergeltungs- bzw. Genugtuungsinteresse hat. Die zweite knüpft an den (weit auszulegenden) Schutzbereich des jeweils in Betracht kommenden Straftatbestandes an. Die dritte und zugleich vorherrschende Ansicht nimmt darüber hinaus die Verletzteneigenschaft bei solchen Personen an, deren besondere Nähebeziehung zur Tat in sonstiger Weise rechtlich anerkannt ist. Sofern nicht vereinzelt unmittelbar auf diese Definition zurückgegriffen wird, leitet die h.M. sie aus dem Oberbegriff der unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung ab.

      Anmerkungen

       [1]

      RGSt 23, 361 (362); RMilGE 6, 133 f.; 8, 14 f.; 10, 188 (190 f.); OLG Bremen NJW 1950, 960; Löwe/Rosenberg RStPO, § 170 Nr. 5 b; zu Dohna Strafprozessrecht, S. 143; Rosenfeld Reichs-Strafprozess, S. 207; Brandt JW 1928, 2192; einschränkend Bennecke/v. Beling Lehrbuch, S. 484.

       [2]

      RMilGE 6, 133 f.; 8, 14 (15); Brandt JW 1928, 2192.

       [3]

      Oetker GA 66 (1919), 469 (490); Bennecke/v. Beling Lehrbuch, S. 484.

      

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