Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

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Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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      Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften, BGBl. I 2012, 2418.

       [178]

      Das „Kreditgeschäft“ der Banken ist dem Bereich der Fremdmittelfinanzierung zuzuordnen. Daneben werden regelmäßig auch Finanzierungsleistungen durch Eigenmittelfinanzierung angeboten; zum „Finanzierungsbereich“ insgesamt Tolkmitt Bankbetriebslehre, S. 148 ff.

       [179]

      Schwark ZHR 151 (1987), 325 (343); hierzu auch R. Fischer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, Einf Rn. 62; ders. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 125 Rn. 13.

       [180]

      Das Kreditgeschäft ist zugleich zentraler definitorischer Anknüpfungspunkt des (traditionellen und funktionsorientierten) ökonomischen sowie des juristischen Begriffsverständnisses vom Bankbetrieb, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG.

       [181]

      Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 193.

       [182]

      Lwowski/Wunderlich in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 75 Rn. 1.

       [183]

      Bereits Sichtermann MDR 1965, 697 (699); vgl. auch Claussen Bank- und Börsenrecht, § 1 Rn. 102; R. Fischer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, Einf. Rn. 62.

       [184]

      Siehe etwa den „Bericht des Wirtschaftsausschusses (16. Ausschuss) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen (etc.)“, BT-Drucks. III, 2563, S. 2 („Ruland-Bericht“).

       [185]

      §§ 13 bis 17 und 19 KWG i.V.m. der Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV („Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes“ vom 14.12.2006), BGBl. I 2006, S. 3065.

       [186]

      § 18 KWG.

       [187]

      § 25a KWG i.V.m. den „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (in der Fassung vom 30.10.2007), Rundschreiben der BaFin, 5/2007 vom 30.10.2007 (Geschäftszeichen: BA 17-K 3106-2007/0010), veröffentlicht unter www.bafin.de.

       [188]

      MaRisk, BTO 1.2.5 (Behandlung von Problemkrediten).

       [189]

      MK-BGB-K.P. Berger Vor § 488 Rn. 1 m.w.N.; der Wortsinn des Begriffs Kredit bedeutet „Vertrauen haben“ und ist abgeleitet von dem Verb credere, vgl. hierzu nur Lwowski/Wunderlich in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 75 Rn. 1; ähnlich MK-BGB-K.P. Berger Vor § 488 Rn. 8: Der riskante Charakter der Darlehensgewährung ist „für die Prägung dieses Vertragstyps als Vertrauensverhältnis von besonderer Bedeutung“.

       [190]

      Vor allem die Unterscheidung: Konsumenten- und Betriebsmittelkredit.

       [191]

      In der Bankpraxis gelten Kredite mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten als kurzfristig, mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren als mittelfristig und darüber hinaus als langfristig.

       [192]

      Zur Darstellung der wichtigsten Unterscheidungskriterien Erne Bank- und Börsenrecht, § 5 Rn. 48; Lwowski/Wunderlich in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 75 Rn. 5 f.

       [193]

      Lwowski/Wunderlich in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 75 Rn. 5.

       [194]

      „Kreditvertrag“ ist im Unterschied zum Begriff „Darlehensvertrag“ kein Terminus des Schuldrechts (die Termini „Kredit“ und „Darlehen“ werden im Schrifttum dennoch häufig synonym gebraucht); der Darlehensvertrag ist das wirtschaftlich bedeutsamste Kreditgeschäft, vgl. Palandt-Weidenkaff Vor § 488 Rn. 1.

       [195]

      Der Darlehensvertrag ist seiner Rechtsnatur nach Verpflichtungsgeschäft (Konsensualvertragstheorie); der Wortlaut von § 488 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. „verpflichtet“ bedeutet die Abkehr des Gesetzgebers (SMG vom 26.11.2001, BGBl. I 2001, 2138) von der nach alter Rechtslage noch vertretenen Realvertragstheorie.

       [196]

      BGH NJW 2008, 1070; ähnlich MK-BGB-K.P. Berger Vor § 488 Rn. 6: „Gebrauchsüberlassungsvertrag“. Die rechtlichen Grundlagen des Gelddarlehensvertrags normieren die §§ 488–490 BGB, neu eingeführt durch das SMG vom 26.11.2001 (BGBl. I 2001, S. 2138). Die §§ 607 ff. BGB beinhalten danach (nur) noch Regeln für den Sachdarlehensvertrag, der praktisch (auch innerhalb des Kreditgeschäfts der Banken) ohne Bedeutung ist; zur „Zweigleisigkeit“ des Darlehensrechts vgl. auch MK-BGB-K.P. Vor § 488 Rn. 1.

       [197]

      Der entgeltliche Darlehensvertrag ist ein gegenseitiges Schuldverhältnis.

       [198]

      Die Kapitalüberlassung muss nicht in Form von Bargeld bzw. der Verschaffung des Eigentums an bestimmten Zahlungsmitteln erfolgen, vgl. bereits BT-Drucks. 16/6857, S. 64. Der abstrakte Begriff

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