Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

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Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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äußere Voraussetzungen an. Allein eine abweichende bankinterne Risikobewertung (bei unveränderter objektiver Risikolage) oder der Übergang zu einer „vorsichtigeren Geschäftspolitik“ genügen daher nicht, Bunte AGB-Banken, Rn. 314.

       [216]

      Sog. „Financial Covenants“; Bunte AGB-Banken, Rn. 314: in Betracht kommen etwa die Eigenkapitalquote, die Gesamtkapitalrentabilität, etc.

       [217]

      Die Bank hat dem Kunden für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zudem eine angemessene Frist einzuräumen (Nr. 13 Abs. 3 S. 1 AGB-Banken).

       [218]

      Siehe hierzu oben Rn. 33 ff.

       [219]

      Zur Differenzierung zwischen Fälligkeit i.S.d. § 271 BGB und des § 17 InsO bereits ausführlich oben Rn. 19 f.

       [220]

      Zu den Voraussetzungen vgl. BGHZ 163, 134 (Formulierung im Leitsatz lit. c); Uhlenbruck in: Uhlenbruck, InsO, § 17 Rn. 21 f.; Bußhardt in: Braun, InsO, § 17 Rn. 9; MK-InsO-Eilenberger § 17 Rn. 18 f.

       [221]

      BGHZ 163, 134 (139).

       [222]

      Ganz in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 27 Rn. 2; BGH WM 1965, 475; BGH NJW 1970, 657 (658): „Anstoß zum Zusammenbruch“, „Todeskampf des Unternehmens“; Batereau WM 1992, 1517: „Tod des Unternehmens mit allen negativen Folgen wie insbesondere der Vernichtung von Arbeitsplätzen und der Zerschlagung von Vermögenswerten“.

       [223]

      § 266 Abs. 3 HGB.

       [224]

      Zu den Voraussetzungen einer positiven Fortführungsprognose siehe oben Rn. 33 ff.

       [225]

      BT-Drucks. 12/7302, S. 157; krit. hierzu Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 19.

      Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge › B. Kenntnis der Bankverantwortlichen vom Eintritt der Krise als Grundlage der Kreditentscheidung

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      Die Entscheidung, ein Kreditengagement in einer wirtschaftlichen Krise des Kreditnehmers zu kündigen und zurückzuführen, erfordert rechtstatsächlich die Kenntnis der Bankverantwortlichen vom Eintritt oder Bevorstehen einer ökonomischen Krisensituation auf Seiten des Bankkunden. Voraussetzung ist die Möglichkeit der Bankangestellten, einen hinreichenden Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Unternehmens zu erhalten, um die wirtschaftliche Situation im Einzelnen zu beurteilen. Art und Umfang der Informationen, die Bankmitarbeitern aus der Geschäftsverbindung heraus bekannt werden (hierzu unten Rn. 51 ff.) bzw. die mit der Hilfe in der Bankenpraxis gebräuchlicher „externer Quellen“ gewonnen werden können (unten Rn. 56 ff.), werden nachfolgend untersucht. Dabei ist für eine Bewertung der insolvenzstrafrechtlichen Risiken von besonderem Interesse, ob Bankmitarbeiter hierdurch einen temporären oder qualitativen Informationsvorsprung gegenüber den übrigen Gläubigern des Bankkunden gewinnen.

      Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche ZusammenhängeB › I. Interne Informationsgewinnung – Kenntnisse aus der Geschäftsbeziehung

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