Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

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Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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[9]

      BGHZ 152, S. 114 (120); Kümpel Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 2.808 ff. Das Entstehen des gesetzlichen Schuldverhältnisses ist vom rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten vielmehr unabhängig.

       [10]

      Grundlegend Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 12 f.: „innerer Grund für die Annahme dieses Rechtsverhältnisses“; ähnlich Schwark ZHR 151 (1987), 325 (330): „typisierte Vertrauenshaftung aus beruflicher Gewährübernahme“; zustimmend Nobbe WM 2005, 1537 (1539); ähnlich der BGH im Rahmen der „Kirch-Entscheidung“, in welcher dieser die besondere Vertrauensbeziehung betont und in Bezug auf das Verhältnis zwischen Bank und Bankkunde hervorhebt: „Insbesondere hat sich jede Vertragspartei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter – auch das Vermögen – des anderen Teils nicht verletzt werden.“; siehe auch BGH NJW 2006, 830 (833 f.); hieran anknüpfend auch BGH BKR 2007, 194 (195).

       [11]

      OLG Karlruhe ZIP 1997, 1712; Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.149.

       [12]

      OLG Stuttgart ZIP 1997, 652.

       [13]

      Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.149.

       [14]

      Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.149.

       [15]

      Mit einem Überblick der Indizien für Lieferanten und Kreditinstitute zur „Früherkennung“ einer wirtschaftlichen Krise Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.149 ff.

       [16]

      Zum Indiz „Beitragsrückstände gegenüber der Sozialversicherung“ BGH ZInsO 2003, 755.

       [17]

      Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 271.

       [18]

      Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 233; Ganz in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 27 Rn. 1.

       [19]

      Darüber hinaus enthält § 18 KWG die (zwingende) gesetzliche Verpflichtung, die Vorlage bestimmter Kreditunterlagen von dem (potentiellen) Kreditnehmer zu verlangen, soweit das beabsichtigte Engagement dort im Einzelnen bezeichnete (quantitative) Grenzen überschreitet.

       [20]

      Bock in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 18 Rn. 1.

       [21]

      Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 271.

       [22]

      Sowie Informationen aus der Quelle anderer privater „Auskunfteien“.

       [23]

      Ebenso Mitteilungen der Deutschen Bundesbank, Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 271.

       [24]

      Es handelt sich um die SCHUFA Holding AG, SCHUFA-Merkblatt, veröffentlicht in ZIP 1986, 470. Zusammenfassend zur Historie der SCHUFA seit dem 1.4.1927 und dem Zusammenhang mit der stetig steigenden Bedeutung des Verbraucherkredits Hendriks ZHR 149 (1985), 199 f. Anteilseigner der SCHUFA sind neben Spezialkreditinstituten und Sparkassen, vor allem Privatbanken sowie der Einzelhandel (Anteilseignerstruktur: 36,4 % Spezialkreditinstitute; 24,7 % Sparkassen; 17,9 % Privatbanken; 13,1 % Handel und andere Dienstleister sowie 7,9 % Genossenschaftsbanken, vgl. www.schufa.de/de_1/unternehmen).

       [25]

      Neben Banken sind auch Unternehmen des Einzelhandels, vor allem Versandhäuser, sowie Versicherungsunternehmen und Leasinggesellschaften angeschlossen, Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.93.

       [26]

      Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.94: „gegenseitiger Information“; hierzu auch Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (201); Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 2 f.

       [27]

      Der Informationsbedarf Auskunft suchender Vertragspartner ist unterschiedlich. Der Umfang ist abhängig von der Art der ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit sowie den Einzelheiten des beabsichtigten Kreditgeschäfts. Dementsprechend sind die Anschlussverträge hinsichtlich der festgelegten Meldepflichten und der (korrespondierenden) Informationsrechte unterschiedlich ausgestaltet. Zu unterscheiden sind sog. „A-Verträge“, die ein besonders großes Maß an Informationsrechten und -pflichten vorsehen, von „B-Verträgen“. Insbesondere angeschlossene Unternehmen des Einzelhandels schließen mit der SCHUFA B-Verträge ab, die nur die gegenseitige Übermittlung von Negativmerkmalen vorsehen, Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (201); Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 6.

       [28]

      Ebenso Kreditkartenunternehmen, Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (201); Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 5.

       [29]

      Der Datenbestand enthält zudem stets einen Personenstammsatz, der aus den persönlichen Daten des Betroffenen (Namen, Anschrift, etc.) besteht und die Identifizierung und Zuordnung der Informationen erlaubt.

       [30]

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