Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

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Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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Zustimmung des Kunden keine Auskunft“, abgelehnt, die bei dem Anfragenden keinen negativen Eindruck über die Bonität entstehen lässt; Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.53.

       [51]

      Und zudem kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen, Nr. 2 Abs. 3 S. 3 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 2 S. 2 AGB-Sparkassen.

       [52]

      Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 20.

       [53]

      Nr. 6 Abs. 1 der Grundsätze vom 1.5.1987. Danach soll die Erteilung nur in Ausnahmefällen fernschriftlich oder -mündlich erfolgen, wobei mündlich erteilte Auskünfte dokumentiert und regelmäßig schriftlich bestätigt werden sollen, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 106.

       [54]

      Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.55; Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 108.

       [55]

      Nr. 2 Abs. 2 AGB-Banken. Diese Formulierung basiert auf dem „Gemeinsamen Kommuniqué der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft und den Vertretern der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern über (datenschutzrechtliche) Voraussetzungen und die Grenzen des Bankauskunftsverfahrens“ vom 17.10.1984, „Gemeinsames Kommuniqué“, veröffentlicht in Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/30; hierzu ausführlich Weber Die Bank 1984, 530 ff. Gegenstand der Verhandlungen war gleichzeitig das „SCHUFA-Verfahren“, Thilo NJW 1984, 582. Für die Einzelheiten der formalen (technischen) Abwicklung der Bankauskunftserteilung gelten die „Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten“ vom 1.5.1987 (im Weiteren: „Grundsätze“), die zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes vereinbart wurden, veröffentlicht u.a. in ZIP 1987, 608; Geurts/Koch/Schebesta/Weber, Bankgeheimnis und Bankauskunft, Anh. VI.; hierzu ausführlich Weber Die Bank 1987, S. 324 ff.

       [56]

      Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 2; Thilo NJW 1984, 582.

       [57]

      BGH WM 2001, 134 (Formulierung in Leitsatz 2).

       [58]

      Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 5: „bankspezifischer Einschlag“ der Bankauskunft. Entscheidend ist dabei der Kenntnisstand der jeweils Auskunft gebenden Stelle, nicht derjenige des Gesamtinstituts, Weber Die Bank 1983, 182 (184); Bruchner/Stützle Bankgeheimnis und Bankauskunft, S. 114. Siehe auch Nr. 7 S. 2 der Grundsätze vom 1.5.1987, wonach zusätzlich auch „keine Recherchen angestellt“ werden. Verfügen die Bankmitarbeiter nur über einen unvollständigen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Angefragten, so dass ein abschließendes „Bonitätsurteil“ nicht getroffen werden kann, ist dieser Vorbehalt bei der Auskunftserteilung deutlich zu machen; siehe auch Nr. 5 S. 1 der „Grundsätze“: „Bankauskünfte sollen allgemein gehalten sein“.

       [59]

      Zum Umfang der Erkenntnisse oben Rn. 53 ff.

       [60]

      Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/56. Diese Einschätzung ist im Übrigen regelmäßig Gegenstand einer konkreten Anfrage, vgl. beispielhaft Claussen, in Bank- und Börsenrecht, § 3 Rn. 20; zum Aufbau einer Bankauskunft Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 7.

       [61]

      Ausführlich Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 4. Gerade bei Auskünften zwischen Banken werden häufig „Schema-Auskünfte“, d.h. zum Zweck der Auskunftserteilung vorgedruckte Formulare verwendet, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 113; Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.56.

       [62]

      „Werturteile“ sind durch Elemente subjektiven Dafürhaltens geprägt und im Grundsatz dem Nachweis objektiver Richtigkeit gerade nicht zugänglich.

       [63]

      Nr. II 3 des „Gemeinsamen Kommuniqués“ in Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/30; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 5. Maßgeblich hierfür ist der (jeweils aktuelle) Erkenntnisstand, den die Bankverantwortlichen der laufenden Geschäftsbeziehung entnommen haben und auf den sie ihr „Urteil“ stützen wollen.

       [64]

      Nr. II 3 des „Gemeinsamen Kommuniqués“, in Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/30; sowie Nr. 7 der „Grundsätze“ in ZIP 1987, 608.

       [65]

      Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.192.

       [66]

      Eine Verpflichtung zur „Nachtragsauskunft“ ergibt sich nicht bereits bei jeder Veränderung; auch nicht schon dann, wenn die Bank auf Grund späterer Information nachträglich erfährt, dass die Auskunft unzutreffend war. Die Verpflichtung besteht nur in „evidenten Ausnahmefällen“, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 114; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 45, insbesondere, wenn die Auskunft schuldhaft fehlerhaft erteilt worden ist. Häufig wird vorsorglich in Bankauskünfte der Hinweis aufgenommen, dass Änderungen der Vermögensverhältnisse nur auf Grund neuer Anfrage mitgeteilt werden, Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.62.

       [67]

      Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.193.

       [68]

      Zu den

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