Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

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Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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      Die gesetzliche Kündigungsfrist kann verlängert oder verkürzt werden, Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.58.

       [8]

      Hervorhebung nicht im Original; vgl. auch Nr. 26 Abs. 2 S. 1 AGB-Sparkassen.

       [9]

      Wenn die AGB-Banken wirksam einbezogen sind. Diese Regelung verfolgt in erster Linie den Zweck, zu vermeiden, dass bereits Kreditzusagen der öffentlich-rechtlichen Kapitalunterlegungspflicht (vgl. § 10 KWG) unterfallen. Diese entfällt, sofern eine Kreditzusage jederzeit kündbar ist. Zu eben diesem telos etwa Obermüller ZInsO 2002, 97 (98); Bunte in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 24 Rn. 4 m.w.N.

       [10]

      Ebenso Nr. 26 Abs. 1 S. 2 AGB-Sparkassen.

       [11]

      (Hervorhebung nicht im Original). Nr. 19 Abs. 5 AGB-Banken; ergänzend bestimmt Nr. 19 Abs. 2 S. 2 AGB-Banken, dass die Bank bei Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen hat. Vgl. auch Nr. 26 Abs. 1 S. 2 AGB-Sparkassen; es handelt sich hierbei rechtlich allerdings nicht um eine Kündigungs-, sondern um eine Abwicklungsfrist, Bunte in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 24 Rn. 53; MK-BGB-K.P. Berger § 488 Rn. 241.

       [12]

      Rümker KTS 1981, 493; OLG Düsseldorf WM 1989, 1838; dieser Gedanke liegt auch Nr. 19 Abs. 1 der AGB-Banken (Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen) zugrunde; die Vorschriften sehen das Recht der Bank vor, sofern eine besondere vertragliche Regelung der Kündigungsfrist nicht erfolgt ist, die Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen „jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist“ zu kündigen.

       [13]

      So im Ergebnis ebenfalls Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.52.

       [14]

      Anders im Einzelfall nach den Grundsätzen des venire contra factum proprium, sofern die Bank die Laufzeit eines – zunächst befristeten – Darlehens mehrfach verlängert hat; hier soll im Einzelfall, mit Rücksicht auf § 242 BGB, eine besondere Hinweispflicht bestehen, dass die Übung nun aufgegeben werde; etwa OLG Hamm WM 1991, 402.

       [15]

      Canaris ZHR 143 (1979), 113 (114); Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.52.

       [16]

      Canaris ZHR 143 (1979), 113 (117).

       [17]

      BGH WM 1985, 1136; OLG Hamm ZIP 1985, 1387; Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.51 m.w.N.

       [18]

      So im Ausgangspunkt auch Canaris ZHR 143 (1979), 113 (122): „Die Freiheit zur ordentlichen Kündigung ist […] integrierender Bestandteil einer funktionell verstandenen Privatautonomie“. Mit einer Übersicht Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.56.

       [19]

      Canaris ZHR 143 (1979), 113 (124 ff.); Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.54 ff.

       [20]

      Voraussetzung ist daneben, dass der Kunde seine Annuitäten stets vollständig und termingerecht erbracht hat, die Kündigung dem Bankkunden unverhältnismäßige Nachteile brächte und die Prüfung der Vermögensverhältnisse des Geschäftskunden erwarten lässt, dass die Rückzahlung zu einem späteren Zeitpunkt ohne schwerwiegende Probleme gelingt. Zu weiteren Einzelheiten Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.65 f.

       [21]

      Befürwortet wird ein (maximaler) Aufschub von drei Monaten, Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.66: „Ein Kunde, dem es nicht gelingt, innerhalb dieser Zeitspanne einen neuen Kreditgeber zu finden, hat damit gezeigt, dass er nicht mehr kreditwürdig ist“.

       [22]

      Canaris ZHR 143 (1979), 113 (125). Mit diesem Gedanken wohl auch BGH WM 1983, 1038; zustimmend Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.67. Nicht dagegen, wenn der Bankkunde die Abhängigkeit selbst und freiwillig herbeigeführt hat.

       [23]

      Im Übrigen wäre die Folge schwerlich vertretbar, dass Banken mit der (ordentlichen) Kreditkündigung, die Voraussetzung einer möglichen Verwertung bestehender Sicherheiten ist, gerade in der wirtschaftlichen Krise besonders lange zuwarten müssten.

       [24]

      OLG Frankfurt WM 1992, 1018; Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.62.

       [25]

      Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Kreditkunden die vollständige Rückzahlung des Darlehens gerade in dieser Situation wirtschaftlich besonders schwer fällt, Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.60.

       [26]

      Siehe hierzu oben Rn. 40 f.

       [27]

      Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 2.

       [28]

      Dies gilt vor Auszahlung des Darlehens „im Zweifel stets“, nach Auszahlung „nur

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