Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

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Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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des Gesetzgebers liegt die Wertung zugrunde, dass es dem Darlehensgeber (Bank) schlechthin unzumutbar ist, „sehenden Auges“ eine Valutierung vorzunehmen, sofern ein Kündigungsgrund vorliegt, während nach Valutierung im Einzelfall Belange des Darlehensnehmers zu berücksichtigen seien, MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 14 ff.

       [29]

      Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 6. Die Gefährdung der Rückerstattung eines Darlehens i.S.v. § 490 Abs. 1 BGB ist eine gegenüber der allgemeinen „Unsicherheiteneinrede“ (§ 321 BGB) spezielle Regelung des Darlehensrechts.

       [30]

      Etwa im Fall einer weitergehenden individualvertraglichen Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts bei „Kreditgefährdung“.

       [31]

      Wortlaut: „durch“; Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 7; MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 8: „unmittelbarer Kausalzusammenhang“.

       [32]

      Liegt ein Umstand, der den Rückzahlungsanspruch gefährdet, bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor, scheidet die Anwendung von § 490 Abs. 1 BGB aus; wobei gleichgültig ist, ob die Bankverantwortlichen hiervon Kenntnis besaßen, Obermüller ZInsO 2002, 97 (99). Liegt ein derartiger Umstand bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor, kommt nur ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2 BGB, ggf. nach § 123 Abs. 1 BGB in Betracht, MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 2; Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 7.

       [33]

      BGH NJW 1987, 1705.

       [34]

      Die Vorverlagerung des Kündigungsrechts bereits in den Zeitraum vor endgültigem Eintritt der Verschlechterung dient dem effektiven Schutz des Darlehensgebers, Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 7; MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 7: „Müsste zunächst die Insolvenz abgewartet werden, würde diese gerade den Vermögensverlust herbeiführen, vor dem Abs. 1 schützen will“.

       [35]

      MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 7.

       [36]

      Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 7; externe Faktoren sind hierin nur eingeschlossen, sofern sie sich auf die konkrete Vermögenslage des Betroffenen auswirken. Eine allgemeine „Eintrübung“ der Wirtschaftslage insgesamt (etwa rückläufige Konjunktur, Wirtschaftskrisen etc.) genügt dementsprechend grundsätzlich nicht, MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 4 m.w.N.

       [37]

      MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 5. Sofern die Vermögenslage des Darlehensnehmers schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv „schlecht“ war, genügt, dass sich die Situation anschließend weiter verschlechtert hat, Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 7. Dieser Aspekt ist insbesondere für das außerordentliche Kündigungsrecht in Zusammenhang mit Sanierungsdarlehen von Bedeutung. Das Recht zu außerordentlicher Kündigung ist ausgeschlossen, wenn diese Tatsachen den Bankverantwortlichen bereits bei Vertragsschluss bekannt waren, vgl. BGH NJW 2002, 3167; Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 6.

       [38]

      MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 5: Es bedarf also mehr als einer „simplen Rechenoperation“.

       [39]

      Ebenfalls die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer, Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 1254. Ebenso MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 5 mit weiteren Fallbeispielen.

       [40]

      Die Aussicht auf eine fehlende – wirtschaftlich aber erforderliche – Kreditgewährung ist geeignet, die Vermögensverhältnisse des Betroffenen maßgeblich negativ zu beeinflussen, MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 5.

       [41]

      OLG Hamm WM 1991, 402.

       [42]

      Siehe oben Rn. 23 ff.

       [43]

      Freitag WM 2001, 2370 (2375); MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 6 m.w.N.

       [44]

      MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 8, das Vorliegen dieser Voraussetzung ist seitens der Bankverantwortlichen mit Rücksicht auf die Belange des Vertragspartners sorgfältig zu prüfen.

       [45]

      Freitag WM 2001, 2370 (2375); MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 11.

       [46]

      BT-Drucks. 16/6857, S. 64. Es besteht im Rahmen der Gefährdungsprüfung eine Wechselwirkung zwischen den Vermögensverhältnissen und den zur Kreditsicherung bestellten Sicherheiten, MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 8 f. m.w.N.; die Fassung des Gesetzes wird deswegen teilweise als missglückt bezeichnet, Freitag WM 2001, 2370 (2374 f.).

       [47]

      Obermüller ZInsO 2002, 97 (100), mit dem Hinweis, dass gerade in der Krise des Schuldners eine sichere Bewertung der Sicherheiten häufig schwierig sei.

       [48]

      Zu den praktischen Problemen der Bewertungsprognose Obermüller ZInsO 2002, 97 (100); Freitag WM 2001, 2370 (2374).

       [49]

      Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken bzw. Nr. 22 Abs. 1 AGB-Sparkassen.

      

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