Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

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Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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      Eine außerordentliche Kündigung wegen Nichtbestellung oder Nichtverstärkung von Sicherheiten (Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken) ist nur zulässig, wenn die Bank dem Bankkunden diese einschneidende Konsequenz als ultima ratio durch entsprechenden Hinweis bei Geltendmachung des Nachbesicherungsanspruchs deutlich vor Augen geführt hat; Nr. 13 Abs. 3 S. 2 AGB-Banken, Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, (8) Nr. 13 Rn. 8; Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 3.120; Bunte AGB-Banken, Rn. 318 m.w.N.

       [51]

      Zu den Voraussetzungen des Nachbesicherungsanspruchs oben Rn. 40 f.

       [52]

      Die Unfähigkeit, ergänzende, werthaltige Sicherheiten zu bestellen, ist häufig zugleich deutliches Indiz einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bankkunden und berechtigt nach Nr. 19 Abs. 3 S. 2 AGB-Banken zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens aus „wichtigem Grund“; siehe Obermüller ZInsO 2002, 97 (100 f.).

       [53]

      Ein Verschulden des anderen Vertragsteils ist in diesem Zusammenhang nicht zwingend erforderlich; Art und Schwere des Verschuldens sind allerdings in die Zumutbarkeitsabwägung einzustellen, vgl. MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 48.

       [54]

      Auf das Erfordernis der Abhilfefrist sowie einer Abmahnung findet nach § 314 Abs. 2 S. 2 BGB die Vorschrift des § 323 Abs. 2 BGB entsprechende – einschränkende – Anwendung.

       [55]

      MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 47 m.w.N.; darüber hinaus ist bei einem in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnis (Gelddarlehensvertrag) das Recht zum Rücktritt (§ 323 BGB) durch das Recht zu außerordentlicher Kündigung verdrängt.

       [56]

      In der Praxis des Kreditgeschäfts kommt diesem außerordentlichen Kündigungsrecht vor allem bei Vertragspflichtverletzungen, namentlich bei schwerwiegenden Verstößen gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten, Bedeutung zu, vgl. MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 46, 49.

       [57]

      Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 19.

       [58]

      Diese Grenze ist in Anlehnung an die Vorschriften der §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a, 498 Abs. 1 Nr. 1 BGB gebildet, vgl. MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 49.

       [59]

      BGHZ 95, 362 (374); BGH WM 1988, 195 (196); OLG München ZIP 1990, 1552 (1553); ebenso BGH WM 1999, 840 (841), gewerblicher Millionenkredit bei vierteljährlicher Zins- und Tilgungsvereinbarung.

       [60]

      BGH NJW 2003, 2674.

       [61]

      OLG Karlsruhe BB 1972, 287; gleiches gilt im Falle gewerblicher Darlehen, sofern ein Gesellschafterwechsel, Kontrolländerungen oder die Bildung undurchsichtiger Konzernstrukturen zu Zweifeln hinsichtlich der Bonität des Darlehensnehmers führen, vgl. MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 49: ebenfalls im Falle verdeckter oder gehäufter Gewinnausschüttungen oder der Bildung von „Klumpenrisiken“.

       [62]

      Müllbert WM 2002, 465 (475); Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 4.

       [63]

      Bzw. die AGB-Sparkassen.

       [64]

      Nr. 19 Abs. 3 S. 1 AGB-Banken. Führt eine Abwägung der Interessen des Kreditinstituts mit denen des Kunden im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass der Bank die weitere Fortsetzung der Geschäftsbeziehung etwa bis zum jeweils vereinbarten Beendigungszeitpunkt oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist, liegt ein wichtiger Grund vor; Bunte AGB-Banken, Rn. 446; ders. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 24 Rn. 28 jew. m.w.N.

       [65]

      OLG Köln NJW-RR 1992, 1522 (1523); Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 1248; Bunte in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 24 Rn. 29.

       [66]

      Einschränkend bestimmt Nr. 19 Abs. 3 S. 3 AGB-Banken allerdings, dass, sofern der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht besteht, eine Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist, „es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich“; die Bestimmung ist insoweit an § 314 Abs. 2 BGB angepasst, vgl. MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 53; ebenso Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen.

       [67]

      Nr. 19 Abs. 3 S. 2 (Spiegelstrich 3) AGB-Banken; hiervon abweichend Nr. 26 Abs. 2 S. 3 AGB-Sparkassen.

       [68]

      Insbesondere der Umstand, dass eine Darlehenskündigung betroffene Bankkunden in dieser Situation häufig besonders empfindlich trifft, bewirkt keine Restriktion des Kündigungsrechts.

       [69]

      Rümker KTS 1981, 493 (496 f.).

       [70]

      Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.70, 5.73 m.w.N.

       [71]

      Sofern der Bankkunde fällige Zins- und Tilgungszahlungen nicht erbringt oder eingeräumte Kreditlinien überschreitet OLG Köln ZIP 2002, 751.

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