Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

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Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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Bankkunden berücksichtigen und gewichten.[69] In den Fällen des § 490 Abs. 1 BGB bzw. Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken ist der Bank die Fortsetzung der Geschäftsverbindung allerdings bereits wegen der Gefährdung der Kreditrückzahlung regelmäßig unzumutbar.[70] Eine Restriktion des außerordentlichen Kündigungsrechts scheidet häufig ebenfalls aus, da dem Bankkunden in aller Regel eine Vertragspflichtverletzung (etwa Zahlungsverzug[71] oder unrichtige Angaben über dessen Vermögensverhältnisse[72]) zur Last liegt, so dass die Grundsätze von Treu und Glauben nicht eingreifen, das Kündigungsrecht daher nicht beschränken.[73] Ein unbeschränktes Kündigungsrecht besteht grundsätzlich auch, wenn durch die fristlose Kündigung „besondere Härten“ eintreten. Das Kündigungsrecht wird dementsprechend nicht durch den Umstand eingeschränkt, dass ein Verlust der wirtschaftlichen Existenz des Bankkunden droht. Diese für den Betroffenen „schmerzhafte“ Folge beruht zudem nur prima facie auf der Kündigung. Regelmäßig ist die Kündigung Konsequenz des zwischenzeitlich eingetretenen Verlusts der Kreditwürdigkeit des Bankkunden, den nicht die Bankverantwortlichen zu vertreten haben.[74] Das Festhalten an einem derartigen Engagement, verbunden mit einer weitgehenden Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Bankkunden, ist dem betroffenen Kreditinstitut vielmehr nicht zumutbar. Die Bank ist in dieser Situation ebenfalls nicht verpflichtet, mit der außerordentlichen Kündigung i. S. eines Kündigungsaufschubs zuzuwarten.[75]

      Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche ZusammenhängeC › III. Kündigung im Insolvenzverfahren

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      Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche ZusammenhängeC › IV. Zwischenergebnis

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      Die Bank ist in der Krise des Bankkunden regelmäßig zur Kreditkündigung berechtigt. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seitens des Bankkunden beschränken grundsätzlich weder das ordentliche noch das außerordentliche Kündigungsrecht der Banken. Die Krisensituation beinhaltet vielmehr einen Kündigungsgrund, der zu einer außerordentlichen Kreditkündigung berechtigt. Dementsprechend ist die Kreditkündigung auch rechtstatsächlich häufige Folge des Kriseneintritts.

      Anmerkungen

       [1]

      Etwa Batereau WM 1992, 1517; Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.98: „Konfliktsituation“; Ganz in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 27 Rn. 1: „völlig gegensätzliche Positionen“; Neuhof NJW 1998, 3225: „Konfliktlage“.

       [2]

      Eine Erörterung der ergänzenden Vorschriften zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (§ 489 BGB) kann deshalb unterbleiben.

       [3]

      In diesem Fall tritt „Fälligkeit“ mit Ende der Laufzeit ein (§ 488 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB), Palandt-Weidenkaff § 488 Rn. 14. Eine ausdrückliche oder konkludente Zeitbestimmung schließt das Recht auf ordentliche Kündigung aus, vgl. MK-BGB-K.P. Berger § 488 Rn. 224. Sofern für die Rückzahlung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt wurde (Festdarlehen), hängt die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs davon ab, dass der Darlehensgeber oder Darlehensnehmer den Darlehensvertrag wirksam kündigt (Kündigungsdarlehen, vgl. § 488 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB wird durch § 488 Abs. 3 S. 1 BGB verdrängt, BGHZ 42, 302 (305); 64, 278 (284). Zugleich ist die Kündigung Ansatzpunkt für die Beendigung des Vertragsverhältnisses insgesamt, MK-BGB-K.P. Berger § 488 Rn. 221. Mit wirksamer Kündigung endet ebenfalls der Anspruch des Darlehensgebers auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes. Zu den danach möglichen Verzugszinsen vgl. § 288 BGB. Einer Mahnung (oder gar Kündigung) des Kredits bedarf es in diesen Fällen nicht, Kiethe KTS 2005, 179; Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.52. Der Bankkunde hat die Möglichkeit, wirtschaftliche Dispositionen a priori an den vertraglich ausbedungenen Fälligkeitsterminen auszurichten, die dieser selbst (allerdings in wirtschaftlich „gesunder“ Zeit) vereinbart hat, vgl. Canaris ZHR 143 (1979), 113 (115).

       [4]

      MK-BGB-K.P. Berger § 488 Rn. 229, 239. Dies entspricht dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz, dass bei Dauerschuldverhältnissen stets ein Recht auf einseitige Vertragsaufhebung besteht, Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.55.

       [5]

      MK-BGB-K.P. Berger § 488 Rn. 239.

       [6]

      Obermüller ZInsO 2002, 97 (98); Palandt-Weidenkaff § 488 Rn. 31, 33; Bruchner/Krepold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 79 Rn. 116; MK-BGB-K.P. Berger § 488 Rn. 240. Beschränkungen sowie sonstige vertragliche Modifizierungen des Rechts zu ordentlicher Kündigung sind ebenfalls zulässig; ebenso eine Vereinbarung über die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung erst ab einer bestimmten Laufzeit, Palandt-Weidenkaff § 488 Rn. 31.

      

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