Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme
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Anspruchsberechtigt ist auch ein Kind, welches infolge eines von der Mutter während der Schwangerschaft erlittenen Unfalls geschädigt zur Welt kommt.[9]
f) Mittelbar Geschädigte/Vermögensschaden
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Mittelbar geschädigt ist, wer weder körperlich verletzt, noch dessen Sachen beschädigt worden sind, aber dennoch durch das Schadensereignis einen Vermögensschaden davongetragen hat. Diesem „Geschädigten“ steht kein Ersatzanspruch zu.[10]
Durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (s. Kap. 4 Rn. 241) wird der Betrieb in seinem Bestand geschützt. Ein betriebsbezogener, ersatzpflichtiger Eingriff liegt nicht vor, wenn ein Betriebsangehöriger verletzt wird und eine Hilfskraft angestellt werden muss.[11]
Ebenso nicht, wenn außerhalb des Betriebes die Stromleitung mit der Folge einer zeitweiligen Betriebsunterbrechung beschädigt wird.[12]
Kein Ersatzanspruch besteht bei Unterbrechung des Fernsprechanschlusses.[13]
Tritt jedoch durch Stromausfall ein Sachschaden ein, z.B. durch Schädigung von Bruteiern in einer Geflügelfarm, so ist dieser zu erstatten.[14]
Wird ein Grundstück, welches mit einem dinglichen Recht belastet ist, dort eine unterirdische Ferngasleitung zu betreiben, mit einem Bagger befahren, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch (z.B. Leitungsüberprüfungskosten) wegen Verletzung eines sonstigen Rechts i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB führen.[15]
Auch der berechtigte Besitz an einer Sache ist von § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt. In Bezug auf Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Sache ist er jedoch deliktsrechtlich nicht weitergehend geschützt als der Eigentümer.[16]
g) Verkehrssicherungspflicht
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Ein Verstoß gegen diese Pflicht liegt vor, wenn der Fahrer einen Schaden verursacht, den er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und bei zumutbarer Rücksichtnahme auf die Interessen anderer hätte vermeiden können.[17] Für den Straßenverkehr ist dieser Grundsatz in § 1 StVO festgeschrieben.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 2. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
2. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
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Ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die dazu dient, den Einzelnen, bzw. einen Personenkreis, vor einer bestimmten Schädigung zu bewahren. Bei Verletzung einer als Schutzgesetz dienenden Norm kann nur derjenige Ersatzansprüche geltend machen, zu dessen Schutz sie erlassen wurde, und auch nur wegen des Schadens, den sie verhüten soll.[18] Für den Verkehr enthalten insbesondere die StVO und StVZO und das StGB eine Anzahl von Schutzvorschriften. So dient z.B. § 2 StVO nur dem Schutz der in Längsrichtung die Straße befahrenden Teilnehmer, nicht aber derjenigen, die diese überqueren oder in diese einbiegen.[19]
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Im Gegensatz zu § 823 Abs. 1 BGB muss der Geschädigte nicht ein Verschulden des Inanspruchgenommenen beweisen. Er muss nur den objektiven Verstoß gegen ein Schutzgesetz dartun. Es tritt eine allgemeine Beweislastumkehr ein, der Inanspruchgenommene muss sich entlasten.[20]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 3. Haftung des Halters für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB
3. Haftung des Halters für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB
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Die Haftung des Halters/Eigentümers nach § 831 BGB setzt eine objektive und widerrechtliche Handlung des Verrichtungsgehilfen (Fahrer, Beifahrer, Schaffner) voraus. Verrichtungsgehilfe ist, wem vom Halter (oder dessen Beauftragten) Tätigkeiten übertragen worden sind, die er weisungsgemäß auszuführen hat.[21]
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Rechtswidrigkeit liegt bei Verletzung eines geschützten Rechtsgutes (s. Rn. 78) oder eines Schutzgesetzes (s. Rn. 85 f.) vor. Der Geschädigte hat die Verletzungshandlung und ihre Folgen, der Halter das verkehrsrichtige (ordnungsgemäße) Verhalten des Verrichtungsgehilfen zu beweisen.[22] Gelingt dem Halter dieser Beweis, so entfällt seine Haftung nach § 831 BGB (s. Rn. 326 f.).
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Ist der Schadenfall durch eine widerrechtliche Handlung des Verrichtungsgehilfen in Ausübung der Verrichtung[23] verursacht worden, so haftet der Halter für seinen Fahrer, wenn er nicht nachweist, dass er den Fahrer bei Einstellung sorgfältig ausgewählt, also durch Vorlage der Zeugnisse, der Fahrerlaubnis[24] und Einholung von Auskünften sich von der Befähigung überzeugt und ihn während seiner Tätigkeit gut überwacht hat. An die Auswahl- und Überwachungspflicht des Halters werden hohe Ansprüche gestellt. Eine Auswertung des Fahrtenschreibers ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Lkw-Halter/Arbeitgeber die Fahrweise seines angestellten Fahrers überwachen. Kontrollfahrten könnten geboten sein, bei denen er die Fahrweise von einem anderen Kfz aus beobachtet.[25] Dies insbesondere bei Gefahrguttransporten.[26]
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Der Halter kann sich auch durch den Nachweis entlasten, dass er die Auswahl und Überwachung einem bewährten und zuverlässigen höheren Angestellten übertragen hat (dezentralisierter Entlastungsbeweis); jedoch hat er dann für allgemeine Sicherheits- und Aufsichtsanordnungen zu sorgen, nach denen sich der Angestellte richten muss, und sich von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, dass die Anweisungen auch durchgeführt werden.[27]
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Der mitfahrende Eigentümer/Halter braucht einen zuverlässigen Fahrer während der Fahrt nicht ständig zu überwachen.[28]
Anders ist es, wenn er eine unvorsichtige Fahrweise bemerkt. Er muss z.B. auf die Fahrweise Einfluss nehmen, wenn die Fahrt über eine besonders glatte und enge Straße ungewöhnliche Gefahrenmomente bietet und sie an die Fahrkunst des Fahrers, der noch nicht lange einen Führerschein besitzt, hohe Anforderungen stellt.[29]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 4. Kinder (§ 828 BGB)
4. Kinder[30] (§ 828 BGB)
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