Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

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Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme Recht in der Praxis

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des 7. Lebensjahres haften nicht für durch sie verursachte Schäden, weil sie gemäß § 828 Abs. 1 BGB nicht deliktsfähig sind. Mangels Zurechnungsfähigkeit trifft diese Personen auch kein Mitverschulden nach §§ 254 BGB, 9 StVG. Weil auch ältere Kinder im Straßenverkehr aufgrund ihrer Entwicklung überfordert sind, hat der Gesetzgeber in § 828 Abs. 2 BGB Kinder vom vollendeten siebenten Lebensjahr bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres den deliktsunfähigen Personen gleichgesetzt, sofern es sich um Unfälle mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn handelt (s.o. Rn. 42 ff.). Dies bedeutet, dass Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres für jede Form von Fahrlässigkeit im Straßenverkehr nicht haften und sie hinsichtlich eigener Ansprüche auch kein Mitverschulden trifft. Haftet weder der Halter noch eine andere (versicherte) Person, bleibt das Kind ungeschützt. Zur regelmäßig nicht gegebenen Haftung des Halters eines ordnungsgemäß geparkten Kfz bei fehlender Überforderungssituation des Kindes, vgl. Rn. 42 ff.

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      Wird das Kind verletzt, ist zur Prüfung seines Mitverschuldens entsprechend zu verfahren.

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      Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrers gegenüber Kindern s. Rn. 279 ff.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersII. Verschuldenshaftung › 5. Billigkeitshaftung nach § 829 BGB

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      Nach § 827 BGB ist für einen Schaden nicht verantwortlich, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen einen „Schaden“ zufügt. Er hat jedoch nach § 829 BGB den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

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      Wird ein Fahrer bewusstlos oder bricht er infolge Erkrankung zusammen und tritt dadurch ein Sach- oder Personenschaden ein, so haftet der Halter und dessen KH-Versicherer nach § 7 Abs. 1 StVG für den eingetretenen Schaden (s. Rn. 332 u. 81).

      Eine „Billigkeitshaftung“ könnte in Betracht kommen, wenn das Kind im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz genießt.

      Anmerkungen

       [1]

      Palandt Rn. 13 zu § 823 BGB.

       [2]

      Palandt Rn. 20 und Rn. 133 ff. zu § 823 BGB.

       [3]

      BGH VersR 1954, 591; 1971, 239 u. 806; 1972, 1039; 1973, 145.

       [4]

      BGH VersR 1958, 268.

       [5]

      BGH VersR 1986, 766.

       [6]

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