Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

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Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme Recht in der Praxis

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      So OLG Hamm RuS 2010, 299 – 7 Tage nach Vollendung des 10. Lebensjahres überquerte ein Schüler hinter einem vor einer Rotlicht zeigenden Ampel in einer Schlange von Fahrzeugen stehenden LKW eine Straße. Dabei kam es zur Kollision mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug, für dessen Fahrer der Unfall unvermeidbar war. Nach Ansicht des OLG war das Verschulden des Kindes hier so schwerwiegend, dass die Betriebsgefahr des Kfz zurücktritt.

       [37]

      OLG Oldenburg VersR 2005, 807.

       [38]

      BGHZ 38, 270; OLG Hamm VersR 2002, 1254; OLG Celle VersR 1976, 448; OLG Hamm VersR 1976, 393.

       [39]

      v. Gerlach DAR 1995, 221 (233); BGH VersR 1995, 96 = NJW 1995, 452.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersIII. Der gestellte sowie der provozierte Unfall › 1. Der „gestellte“ Unfall

      100

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      102

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersIII. Der gestellte sowie der provozierte Unfall › 2. Der provozierte Unfall

      103

      Auf die Ausführungen zum manipulierten Unfall darf Bezug genommen werden.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersIII. Der gestellte sowie der provozierte Unfall › 3. Verschweigen von Vorschäden

      104

      Angesprochen sind die Fälle, die auf einem echten oder behaupteten Verkehrsunfall basieren. Weist das Fahrzeug des Schädigers Vorschäden auf, stellt sich mitunter die Frage nach der Kompatibilität der Schäden und ob und in welchem Umfang diese erstattungspflichtig sind. Von Bedeutung sind hier insbes. die Fragen nach der haftungsbegründenden (§ 286 ZPO) und haftungsausfüllenden (§ 287 ZPO) Kausalität sowie des Betrugs.

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