Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme
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BGH VersR 1981, 40.
BayObLG DAR 1983, 92; OLG Hamburg VersR 1954, 511 (Grenzen der Sorgfaltspflicht); OLG München VersR 1960, 862 (zur Aufbewahrung des Garagenschlüssels); OLG Nürnberg NJW 1955, 1757.
BGH VersR 1964, 300; OLG Karlsruhe RuS 1992, 299; KG VersR 1982, 45.
BGH VersR 1965, 988 (Schwarzfahrt eines Werkstattangehörigen); VersR 1972, 102; VersR 1974, 574 (zu Geschäftsbedingungen für Garagenbetriebe).
BGH VersR 1982, 1196; OLG Düsseldorf SP 2005, 321; NJW 1975, 1034; OLG München NJW 1959, 1226.
BGH VersR 1968, 575; OLG Frankfurt (BGH) VersR 1987, 54; OLG Frankfurt VRS 70, 324 = zfs 1986, 195; OLG Düsseldorf VersR 1984, 895 = VRS 68, 337; OLG München MDR 1984, 757 = VersR 1985, 298.
OLG Düsseldorf RuS 1987, 147 u. VersR 1986, 893.
BGH VersR 1966, 79; OLG Bremen VersR 1954, 598 (zur Haftung nach § 831 BGB); OLG Karlsruhe VersR 1960, 618.
BGH VersR 1966, 79.
BGH VersR 1966, 79; VersR 1962, 333.
BGH VersR 1971, 239.
Mit Wirkung zum 18.12.2007 geändert durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften v. 10.12.2007, BGBl. I S. 2833; zu den bis zum 17.12.2007 geltenden Haftungshöchstsummen s. 23. Aufl., Rn. D1, D2, Q32 f.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung
II. Verschuldenshaftung
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 1. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
a) Grundsätze
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Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB tritt ein, wenn ein Schädiger (z.B.: Halter, Fahrer, Fußgänger, Radfahrer) vorsätzlich oder fahrlässig ein durch diese Bestimmung geschütztes Rechtsgut verletzt. Das sind: Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder ein eigentumsähnliches Recht. Hierzu zählen u.a. der Besitz,[1] und der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb[2]. Das Handeln oder Unterlassen muss rechtswidrig und ursächlich (s. Rn. 105 ff.) für den eingetretenen Schaden sein.
b) Vorsatz
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Vorsätzlich handelt, wer bewusst und gewollt ein geschütztes Rechtsgut verletzt. Der Schädiger muss in Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts des schadenstiftenden Erfolges handeln und mit ihm einverstanden sein. Bedingter Vorsatz ist eine billigende Inkaufnahme eines nur als möglich gehaltenen Verletzungserfolges.[3]
Wer vorsätzlich ein geschütztes Rechtsgut verletzt, handelt rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, also bei Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§ 228 BGB), Nothilfe (§ 229 BGB) und wenn der Geschädigte mit der Rechtsgutverletzung einverstanden ist (s. Rn. 100).
c) Fahrlässigkeit
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Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Beurteilung ist nicht auf die Sorgfalt eines „Idealfahrers“ i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG (s. Rn. 326) abzustellen, sondern, wie sich ein gewissenhafter und besonnener Verkehrsteilnehmer in der jeweiligen Situation verhalten hätte.[4]
Liegt ein objektiver Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht vor, spricht der Anscheinsbeweis für die Verletzung der „inneren Sorgfalt“[5].
Auf einen „Verbotsirrtum“ kann sich ein Verkehrsteilnehmer nicht berufen. Wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt missachtet, handelt rechtswidrig.[6]
d) Schuldunfähigkeit
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Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter, wenn der Fahrer plötzlich bewusstlos wird und dann ein Sach- oder Personenschaden eintritt. Im Rahmen der Verschuldenshaftung entfällt bei „Schuldlosigkeit“ die Haftung des Fahrers. Dies aber nur dann, wenn die Bewusstlosigkeit oder der Anfall für den Fahrer unvorhersehbar war. Hatte er Anlass, an seiner Fahrtüchtigkeit zu zweifeln (Krankheit, Alter, Witterung usw.), so durfte er die Fahrt nicht antreten. Er muss, wenn er bei gewissenhafter Prüfung seine Fahruntüchtigkeit erkennen konnte, die Fahrt abbrechen. Für eine plötzliche und unvorhersehbare Bewusstlosigkeit (Anfall) ist er beweispflichtig.[7] Gelingt ihm dieser Beweis, so haftet er u.U. nach § 829 BGB.
e) Ersatzberechtigte
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Ersatzberechtigte sind unmittelbar geschädigte natürliche und juristische Personen.