Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth Schwerpunkte Pflichtfach

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bürgerlich-rechtliche Verein ist eine auf Dauer begründete Personenvereinigung, die der Erreichung eines selbstgesetzten gemeinsamen Zweckes dient; er tritt unter einem eigenen Namen auf, ist vom Wechsel der Mitglieder unabhängig und körperschaftlich verfasst. Was die Erreichung des gemeinsamen Zweckes angeht, so ist der Verein der Gesellschaft ähnlich. Er unterscheidet sich von dieser aber wesentlich durch seinen körperschaftlichen Aufbau. Das Vereinsrecht ist im BGB in den §§ 21 ff. geregelt. Es bildet in vielerlei Hinsicht auch die Grundlage für die durch besondere Gesetze geregelten wirtschaftlichen Vereine, wie die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

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      Die nicht eingetragenen Vereine sind keine juristischen Personen. Da auf sie nach § 54 BGB das Recht der Gesellschaften (§§ 705 ff. BGB) Anwendung finden soll, sind sie wie auch die BGB-Gesellschaft rechtsfähig (s. Rn 104 ff.).

      Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erst durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB).

      Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung§ 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts › III. Der Idealverein

III. Der Idealverein

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      Der Zweck des Vereins wird durch die Satzung bestimmt. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB). Gem. § 40 BGB handelt es sich dabei um dispositives Recht. Die Satzung kann also eine davon abweichende Regelung treffen.

      Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung§ 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts › IV. Der wirtschaftliche Verein

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      Lösung zu Fall 17:

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