Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth
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Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 8 Die Beendigung der Gesellschaft › III. Die Auseinandersetzung
1. Überblick
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Die Auflösung der Gesellschaft führt also noch nicht zu ihrer Beendigung, sondern zum Eintritt in das Abwicklungsstadium (Liquidation). Ziel der Auseinandersetzung ist es,
– | zunächst die Gläubiger aus dem Vermögen der Gesellschaft wegen ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft zu befriedigen und |
– | anschließend das etwa noch übriggebliebene Vermögen der Gesellschaft unter die Gesellschafter zu verteilen. |
2. Das Verfahren der Auseinandersetzung
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Das Verfahren der Auseinandersetzung ist in den §§ 729 bis 740 BGB geregelt. Erst der Abschluss der Auseinandersetzung führt zur Vollbeendigung der bereits aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Verfahren der Auseinandersetzung nach §§ 730 ff. BGB ist eine Schlussabrechnung zu erstellen. Im Unterschied zu § 154 HGB ist für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine formelle, nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellende Schlussbilanz nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine solche Schlussabrechnung – auch Auseinandersetzungsbilanz genannt – muss aber jedenfalls dann errichtet werden, wenn die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft nicht ohne Weiteres überschaubar sind und eine Auseinandersetzung unter Berechnung der auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Guthaben oder Nachschüsse ohne eine solche Auseinandersetzungsbilanz zu Unsicherheiten führen würde[5]. Die Verpflichtung zur Aufstellung der Schlussabrechnung trifft die Abwickler, im Zweifel also alle Gesellschafter. Die Gesellschafter erwerben mit Eintritt der Auflösung einen Anspruch auf Errichtung der Schlussabrechnung als Teil des Anspruchs auf Auseinandersetzung[6].
3. Die Fortsetzung der noch nicht voll beendeten Gesellschaft
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Wird die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 Abs. 1 BGB), können der oder die Erben des Verstorbenen Mitglieder der Liquidationsgesellschaft werden.[7]
Soweit eine fortsetzungsfähige, also noch nicht voll beendete Gesellschaft vorhanden ist, können die Gesellschafter die aufgelöste in eine werbende Gesellschaft zurückverwandeln. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Auflösungsgrund behoben ist und die Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung beschließen. Ein solcher Fortsetzungsbeschluss muss nicht ausdrücklich gefasst werden; eine konkludente Beschlussfassung genügt. Auf eine solche kann dann geschlossen werden, wenn die Gesellschafter in Kenntnis der Auflösungsgründe von Liquidationsmaßnahmen absehen und den Geschäftsbetrieb unverändert fortsetzen, etwa indem sie gemeinsam längerfristige Verträge abschließen oder Personal einstellen[8].
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Lösung zu Fall 15:
Mit dem Entzug der Zulassung ist die Zweckerreichung in der Gesellschaft unmöglich geworden. Die Gesellschaft wäre nach § 726 BGB aufgelöst und müsste liquidiert werden. Solange die Gesellschaft nicht auseinandergesetzt ist, ist sie noch nicht beendet und infolgedessen fortsetzungsfähig. Die Gesellschafter können die aufgelöste in eine werbende Gesellschaft zurückverwandeln. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Auflösungsgrund behoben ist und die Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung beschließen.
Wenn A und B vereinbaren, dass sie die Gesellschaft mit dem geänderten Zweck, ab jetzt die in den letzten 20 Jahren gemeinsam erworbenen Grundstücke zu verwalten, fortsetzen wollen, so ist darin ein solcher Fortsetzungsbeschluss zu sehen. Die Gesellschaft muss dann nicht mehr liquidiert werden. Sie wird vielmehr mit geändertem Zweck fortgesetzt. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist also auf die geschilderte Art und Weise möglich.
Anmerkungen
OLG München, NZG 2010, 1138.
BGH ZIP 2004, 356 f.
BGH MDR 2008, 1223.
BGHZ 32, 307, 314 ff.
MünchKomm-BGB/Ulmer, § 730 Rn. 57 ff.
MünchKomm-BGB/Ulmer, § 730 Rn. 59.
BGH NZG 2010, 1138.
BGH ZIP 1995, 1412.
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft
§ 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft
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