Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth
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Darüber hinaus begründet der BGH[4] seine Entscheidung mit dem allgemeinen Grundsatz des Personengesellschaftsrechts, wonach die persönliche Haftung aller Gesellschafter in ihrem jeweiligen personellen Bestand dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen entspricht, weil die Gesellschaft kein eigenes, zugunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt; ihr Gesellschaftsvermögen stehe dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit und sanktionslos offen. Bei dieser Sachlage sei die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht nur die alleinige Grundlage ihrer Wertschätzung und Kreditwürdigkeit; sie sei vielmehr das notwendige Gegenstück zu dem Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Deshalb könne die Rechtsordnung – so der BGH[5] – nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt machen, denn mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung erlange auch der neu eingetretene Gesellschafter dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden könne.
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Eintretender Gesellschafter i. S. des § 130 HGB (analog) ist auch der Erbe des durch Tod ausscheidenden Gesellschafters (dazu unten Rn. 154 f.).[6]
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Zunächst hatte der BGH[7] die Entscheidung darüber, ob der Grundsatz der persönlichen Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen Anwendung finden soll, weil diese, wie die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeige, eine Sonderstellung einnehmen, offen gelassen. Später hat das Gericht betont, die Haftungsprivilegierung sei im Falle der Partnerschaftsgesellschaft gesetzlich nur für diese Gesellschaftsform geschaffen worden; zudem werde im Gegenzug für dieses Haftungsprivileg die Publizität der Gesellschaftsverhältnisse verlangt (§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 PartGG).[8] Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine Analogie fehlen dürften, gilt auch hier, dass die Privilegierung eines Berufsstandes mit Mitteln des Gesellschaftsrechts unzulässig ist. Demnach haften in entsprechender Anwendung des § 130 HGB diejenigen, die in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintreten, auch für die Altverbindlichkeiten.
Beispiel:
Anwalt S tritt zum 1. Januar 2015 in die seit 1980 bestehende Anwaltssozietät (BGB-Gesellschaft) ein, der u. a. die Anwälte A, B und C als Gesellschafter angehören. Anwalt B, der den Mandanten M betreut, hat im Mai 2014 eine Verjährungsfrist übersehen. Dadurch ist M ein Schaden in Höhe von 12.000 € entstanden, den er nun gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter geltend macht. Nach § 280 BGB und §§ 128, 130 HGB analog haftet auch S für diese vor seinem Eintritt in die Gesellschaft entstandene Verbindlichkeit.
3. Die Vererbung der Gesellschafterstellung
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Gem. § 727 BGB ist der Tod eines Gesellschafters ein Auflösungsgrund. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die Gesellschaft unter den Überlebenden fortgesetzt wird. Im Gesetz ist die Erbfolge in Beteiligungen an Personengesellschaften nicht besonders geregelt. Das Erbrecht des BGB erfasst die gesamte „Erbschaft“ einer Person; besondere gesetzliche Anordnungen für Unternehmen oder die Beteiligung an einem unternehmerisch genutzten Vermögen in Gestalt eines „Unternehmenserbrechts“ sind nicht getroffen. Ob jemand Erbe eines verstorbenen Gesellschafters ist, ist ausschließlich nach Erbrecht zu bestimmen. Ob der Erbe allerdings Gesellschafter wird oder werden kann, ist in erster Linie nach Gesellschaftsrecht, insbesondere nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages zu bestimmen. Voraussetzungen dafür, dass ein oder mehrere Erben für den durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafter in die Gesellschaft nachrücken können, sind: Erbenstellung und eine entsprechende Fortsetzungs- bzw. Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag.
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Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus und sieht der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft mit allen oder einem Teil der Erben des verstorbenen Gesellschafters vor, so treten der oder die Erben an die Stelle des Gesellschafters.
In Rspr. und Literatur herrscht im Grundsatz Übereinstimmung darüber, dass die Erben eines Gesellschafters auf folgende Arten in die Gesellschafterstellung des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters nachrücken können:
– | durch Erbenstellung und kraft Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag, verbunden mit einer Eintrittserklärung des Erben oder einem Beschluss der Gesellschafter, oder |
– | kraft Erbenstellung und Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag (automatisch). |
Tritt durch Erbfolge oder Aufnahmevertrag ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, wird er Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft. Die Identität der Gesellschaft bleibt erhalten. Das bedeutet: Der neue Gesellschafter tritt mit allen Rechten und Pflichten, die die übrigen Gesellschafter bereits haben, in die bestehende Gesellschaft ein. Das hat u. a. zur Folge, dass der Erbe eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog § 130 HGB für die Altschulden der Gesellschaft haftet.[9]
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 7 Gesellschafterwechsel › III. Das Ausscheiden von Gesellschaftern
1. Die Gründe für das Ausscheiden
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Ein Gesellschafter kann außer durch Tod freiwillig aus der Gesellschaft ausscheiden oder zum Ausscheiden gezwungen werden.
a) Die Kündigung des ausscheidenden Gesellschafters
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Wenn eine Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist, so kann jeder Gesellschafter sie nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit, d. h. fristlos, kündigen. Gekündigt wird nicht die Mitgliedschaft in der Gesellschaft, sondern die Mitgliedschaft selbst. Die Kündigung führt zur Auflösung der Gesellschaft mit nachfolgender Liquidation (dazu unten Rn. 173 ff.).
Unter bestimmter Zeit im Sinne dieser Vorschrift ist eine Frist zu verstehen, die gleichzeitig Höchst- und Mindestdauer sein soll. Wenn die vereinbarte Zeit eine Höchstdauer ist, so ist die Kündigung vorher zulässig. Ist die Zeit eine Mindestdauer, so ist die Kündigung bis zum Ablauf der Frist ausgeschlossen.
Der Wirksamkeit der Kündigung kann allenfalls entgegenstehen, dass sie zur Unzeit erfolgte (§ 723 Abs. 2 BGB). Unzeitig ist die Kündigung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die gemeinschaftlichen Interessen der Gesellschafter