Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth Schwerpunkte Pflichtfach

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die sog. Altverbindlichkeiten. Der BGH begründet das u. a. mit dem Akzessorietätsprinzip, also dem Grundsatz, dass der Gesellschafter stets so haftet wie die Gesellschaft selbst. Dies entspreche, so der BGH[3], sowohl dem Wesen der Personengesellschaft als auch – damit innerlich zusammenhängend – einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung.

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      Beispiel:

      Anwalt S tritt zum 1. Januar 2015 in die seit 1980 bestehende Anwaltssozietät (BGB-Gesellschaft) ein, der u. a. die Anwälte A, B und C als Gesellschafter angehören. Anwalt B, der den Mandanten M betreut, hat im Mai 2014 eine Verjährungsfrist übersehen. Dadurch ist M ein Schaden in Höhe von 12.000 € entstanden, den er nun gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter geltend macht. Nach § 280 BGB und §§ 128, 130 HGB analog haftet auch S für diese vor seinem Eintritt in die Gesellschaft entstandene Verbindlichkeit.

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      Gem. § 727 BGB ist der Tod eines Gesellschafters ein Auflösungsgrund. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die Gesellschaft unter den Überlebenden fortgesetzt wird. Im Gesetz ist die Erbfolge in Beteiligungen an Personengesellschaften nicht besonders geregelt. Das Erbrecht des BGB erfasst die gesamte „Erbschaft“ einer Person; besondere gesetzliche Anordnungen für Unternehmen oder die Beteiligung an einem unternehmerisch genutzten Vermögen in Gestalt eines „Unternehmenserbrechts“ sind nicht getroffen. Ob jemand Erbe eines verstorbenen Gesellschafters ist, ist ausschließlich nach Erbrecht zu bestimmen. Ob der Erbe allerdings Gesellschafter wird oder werden kann, ist in erster Linie nach Gesellschaftsrecht, insbesondere nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages zu bestimmen. Voraussetzungen dafür, dass ein oder mehrere Erben für den durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafter in die Gesellschaft nachrücken können, sind: Erbenstellung und eine entsprechende Fortsetzungs- bzw. Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag.

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      Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus und sieht der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft mit allen oder einem Teil der Erben des verstorbenen Gesellschafters vor, so treten der oder die Erben an die Stelle des Gesellschafters.

      In Rspr. und Literatur herrscht im Grundsatz Übereinstimmung darüber, dass die Erben eines Gesellschafters auf folgende Arten in die Gesellschafterstellung des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters nachrücken können:

durch Erbenstellung und kraft Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag, verbunden mit einer Eintrittserklärung des Erben oder einem Beschluss der Gesellschafter, oder
kraft Erbenstellung und Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag (automatisch).

      Teil II Die BGB-Gesellschaft§ 7 Gesellschafterwechsel › III. Das Ausscheiden von Gesellschaftern

III. Das Ausscheiden von Gesellschaftern

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      Ein Gesellschafter kann außer durch Tod freiwillig aus der Gesellschaft ausscheiden oder zum Ausscheiden gezwungen werden.

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      Wenn eine Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist, so kann jeder Gesellschafter sie nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit, d. h. fristlos, kündigen. Gekündigt wird nicht die Mitgliedschaft in der Gesellschaft, sondern die Mitgliedschaft selbst. Die Kündigung führt zur Auflösung der Gesellschaft mit nachfolgender Liquidation (dazu unten Rn. 173 ff.).

      Unter bestimmter Zeit im Sinne dieser Vorschrift ist eine Frist zu verstehen, die gleichzeitig Höchst- und Mindestdauer sein soll. Wenn die vereinbarte Zeit eine Höchstdauer ist, so ist die Kündigung vorher zulässig. Ist die Zeit eine Mindestdauer, so ist die Kündigung bis zum Ablauf der Frist ausgeschlossen.

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