Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth
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Zu welchem Ergebnis wird die Prüfung gelangen? Rn. 171
Literatur:
Baier, Die Störung der Geschäftsgrundlage im Recht der Personengesellschaften, NZG 2004, 356 ff.; Henssler/Michel, Austritt und Ausschluss aus der freiberuflichen Sozietät, NZG 2012, 401 ff.; Gehrlein, Neue Tendenzen zum Verbot der freien Hinauskündigung eines Gesellschafters, NJW 2005, 1969 ff.; Habersack/Schürnbrand, Die Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, JuS 2003, 739 ff.; Hülsmann, Abfindungsklausel: Kontrollkriterien der Rspr., NJW 2002, 1673 ff.; Reichold, Das neue Nachhaftungsbegrenzungsgesetz, NJW 1994, 1617 ff.; K. Schmidt, Die BGB-Außengesellschaft: rechts- und parteifähig, NJW 2001, 993 ff.; Seibert, Nachhaftungsbegrenzungsgesetz – Haftungsklarheit für den Mittelstand, DB 1994, 461 ff.
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 7 Gesellschafterwechsel › I. Überblick
I. Überblick
147
Der Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beruht auf dem persönlichen Vertrauen, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen. Deshalb ist der Fortbestand der BGB-Gesellschaft grundsätzlich von der unveränderten Zusammensetzung des Personenkreises abhängig, der sich zu der Gesellschaft zusammengeschlossen hat. Das bedeutet u. a.:
– | im Zweifel endet die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters (§ 727 BGB); |
– | grundsätzlich muss sich nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages keiner der Gesellschafter gegen seinen Willen einen neu hinzutretenden Gesellschafter aufzwingen lassen. |
Beispiel:
Der Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ohne die Zustimmung aller Gesellschafter nicht auf eine Person, die bisher nicht Gesellschafter war, übertragen werden. Dieser Grundsatz dient lediglich dem Schutz der Gesellschafter. Er kann deshalb durch eine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.
Allerdings können die Gesellschafter, abweichend von der gesetzlichen Regelung, im Gesellschaftsvertrag vereinbaren,
– | dass die Gesellschaft nach dem Tode oder dem sonstigen Ausscheiden eines Gesellschafters fortgesetzt werden soll und |
– | dass in die bestehende Gesellschaft andere Personen als Gesellschafter aufgenommen werden können, wenn mindestens eine qualifizierte Mehrheit der übrigen Gesellschafter damit einverstanden sind. |
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 7 Gesellschafterwechsel › II. Das Eintreten neuer Gesellschafter
II. Das Eintreten neuer Gesellschafter
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Da der Zusammenschluss der Gesellschafter zu einer Gesellschaft in der Regel auf dem persönlichen Vertrauen beruht, das sich die Gesellschafter entgegenbringen, sind die Rechte der Gesellschafter im Zweifel nicht auf Dritte übertragbar, damit diese nicht ohne Einverständnis der übrigen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis mit einbezogen werden können (§ 717 BGB). Der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auf verschiedene Art und Weise stattfinden.
1. Der Eintritt eines neuen (hinzutretenden) Gesellschafters
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Zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters in die bestehende Gesellschaft ist grundsätzlich das Mitwirken aller Gesellschafter erforderlich. Dies geschieht durch einen sog. Aufnahmevertrag, der zwischen den bisherigen Gesellschaftern und der als Gesellschafter eintretenden Person abgeschlossen wird (1. Möglichkeit).
Die häufig verwendete Formel von der „Übertragung eines Gesellschaftsanteils“ bedeutet bei der Personengesellschaft nur selten die Kombination von Ausscheiden eines Gesellschafters und Eintritt eines neuen Gesellschafters an die Stelle des Ausscheidenden. Gemeint ist in fast allen Fällen die rechtsgeschäftliche Übertragung der gesamten Gesellschafterstellung an einen bisher außenstehenden Dritten (2. Möglichkeit). Dazu reicht allein die Abtretung des Anteils gem. §§ 413, 398 BGB nicht aus. Das Verfügungsgeschäft der Anteilsübertragung zwischen Veräußerer und Erwerber bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter. Das ergibt sich schon aus dem höchstpersönlichen Charakter des Zusammenschlusses in der Gesellschaft. Eine Zustimmung genereller Art kann allerdings schon im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Der Gesellschaftsvertrag kann auch durch eine eindeutig auf den Mitgliederwechsel bezogene Regelung vorsehen, dass eine Mehrheitsentscheidung für die Zustimmung genügt.
Wird ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen, so wird er mit dem Moment seines Eintritts in die Gesellschaft automatisch – durch „Abwachsung“ bei den Mitgesellschaftern – Mitberechtigter am Gesamthandsvermögen (s. Rn. 78).
2. Die Haftung des hinzutretenden Gesellschafters
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Das BGB hat die Frage, ob ein Gesellschafter, der in eine GbR eintritt, auch für die vor seinem Eintritt begründeten Gesellschaftsschulden (Altschulden) mit seinem Privatvermögen haftet, nicht geregelt. Nachdem der BGH[1] die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft in Analogie zu § 128 HGB ausdrücklich anerkannt hatte, stellte sich die Frage, ob es im Hinblick auf die Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten nicht konsequent wäre, den § 130 HGB ebenfalls analog auf die BGB-Gesellschaft anzuwenden; denn wenn die OHG-ähnliche Gesellschafterhaftung auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten soll, muss das auch für die beim Eintritt in eine BGB-Gesellschaft schon vorhandenen Gesellschaftsschulden gelten.
Beispiel:
Die aus A, B und C 2005 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat bei der X-Bank ein Darlehen aufgenommen. Von der Darlehenssumme in Höhe von 100.000 € sind 33.000 € zurückgezahlt, als D im Juli 2010 mit Zustimmung aller in die Gesellschaft aufgenommen wird. Wenn man eine analoge Anwendung des § 130 HGB bejaht, haftet D neben A, B und C entsprechend §§ 130, 128 HGB für die Rückzahlung der Darlehensrestsumme und etwaiger Zinsen.
151
Nach der Rspr. des BGH[2] haftet der neu in eine schon bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende