Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth Schwerpunkte Pflichtfach

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      Grundsätzlich können also mit Zustimmung aller Gesellschafter einzelne Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden oder neue Gesellschafter aufgenommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Initiative vom Ausscheidenden ausgeht oder diejenigen Gesellschafter, welche die Gesellschaft fortsetzen möchten, denjenigen, der ausscheiden soll, eben darum bitten oder dazu drängen. Entscheidend ist, dass alle Gesellschafter der Änderung des Gesellschaftsvertrages zustimmen, die das Ausscheiden des einen Gesellschafters zur Folge hat.

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      Beispiel:

      A, B, C und D sind Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft. Ohne Wissen der anderen Gesellschafter hat C mehrere Male Geld vom Gesellschaftskonto abgehoben, um private Spielschulden zu begleichen. Trotz einer entsprechenden Verwarnung der anderen Gesellschafter hebt C erneut 5.500 € vom Gesellschaftskonto ab, um private Schulden zu tilgen. Das Handeln des C hat das Vertrauensverhältnis zu den Mitgesellschaftern nachhaltig zerstört. Es liegt also ein wichtiger Grund i. S. der §§ 737, 723 Abs. 1 BGB vor, der zum Ausschluss des C berechtigt.

      Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass in den Gesellschaftsvertrag Gründe aufgenommen werden können, die das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Folge haben sollen. Nach dem Wortlaut des § 737 BGB ist eine Ausschließung aus wichtigem – sachlichen – Grund allerdings nur dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält, die sich auf den Kündigungsfall bezieht.

2. Die Folgen des Ausscheidens und die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters

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      Ein Gesellschafter, der aus der BGB-Gesellschaft ausscheidet, haftet den Gläubigern der Gesellschaft auch nach seinem Ausscheiden persönlich mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens entstanden sind. Die Ansprüche gegen die Gesellschafter verjähren nach deren Ausscheiden grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 736 Abs. 2 BGB und § 160 HGB nach fünf Jahren, soweit sie nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen.

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      Beispiel:

      Aus einer Anwaltssozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet S mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter aus Altersgründen mit Wirkung zum 31.12.2009 aus. Im Oktober 2009 hatte M aufgrund eines Vertrages mit der Gesellschaft deren Praxisräume renoviert. Wegen der noch nicht bezahlten Vergütung kann M aus § 631 BGB i. V. m. § 128 HGB analog, sowie § 736 Abs. 2 BGB und § 160 HGB Anfang des Jahres 2010 auch den S in Anspruch nehmen.

3. Die Ansprüche des ausscheidenden Gesellschafters

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      Der ausgeschiedene Gesellschafter erwirbt gegen die Gesellschaft nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf dasjenige, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens liquidiert worden wäre.

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