Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth Schwerpunkte Pflichtfach

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1 S. 2 BGB). Ggf. hat der Ausgeschiedene auch einen Anspruch auf die Erstellung einer Abschichtungsbilanz.

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      Ob der Ausgeschiedene einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme als Abfindung gegen die Gesellschaft erworben hat oder die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch auf anteilige Zahlung eines Fehlbetrages, ergibt sich aus der zu erstellenden Abschichtungsbilanz.

      Der aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidende Gesellschafter ist gem. § 738 BGB grundsätzlich nach dem tatsächlichen Wert seines Anteils an der Gesellschaft abzufinden. Er erwirbt einen dementsprechenden Anspruch gegen die Gesellschaft. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu. Der Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen bemisst sich nach der Höhe des ihm im Falle der Liquidation zustehenden Auseinandersetzungsguthabens, das sich nach §§ 733, 734 BGB aus der Rückerstattung der Einlagen und dem entsprechenden Anteil des Überschusses zusammensetzt.

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      Lösung zu Fall 12:

      M könnte gegen R einen Anspruch auf Zahlung von 12.700 € aus §§ 280, 31 (analog) BGB i. V. m. §§ 128, 130 HGB analog erworben haben.

      Demnach ist § 130 HGB im konkreten Fall analog anwendbar. Deshalb kann M den R aus aus §§ 280, 31 (analog) BGB i. V. m. §§ 128, 130 HGB analog auf Zahlung von 12.700 in Anspruch nehmen.

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      Lösung zu Fall 13:

      V könnte gegen C einen Anspruch auf Zahlung von 5.200 € aus § 535 BGB i. V. m. § 128 HGB analog und § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 HGB erworben haben.

      Vertragspartner des V aus dem Mietvertrag ist die GbR. Die Gesellschaft schuldet dem V aus § 535 BGB die Zahlung des Mietzinses

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