Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth
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Auch ein Verein mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bleibt allerdings ein Idealverein, wenn sein Hauptzweck kein wirtschaftlicher, sondern ein idealer Zweck ist[14]. Deshalb ist ein Verein kein wirtschaftlicher Verein, sondern ein Idealverein, wenn ein von ihm betriebener oder beabsichtigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur Mittel zur Förderung oder Unterstützung seiner idealen Zwecksetzung ist (sog. Nebenzweckprivileg). Weil der Hauptzweck, nicht aber der Nebenzweck, für die Bestimmung des Idealvereins maßgeblich ist, wird ein Tennisverein nicht deswegen zum wirtschaftlichen Verein, weil in seinem Clubhaus Getränke und Speisen gegen Entgelt verabreicht werden. Auch die Vermietung der Räume bei entsprechender Gelegenheit vermag den Hauptzweck des Vereins, die sportliche Betätigung, nicht in Frage zu stellen. Sowohl der Gastronomiebetrieb als auch die Vermietung der Räume stellen keine nach außen gerichtete, planmäßige und dauernde Tätigkeit mit dem Ziel dar, Gewinne zu machen, die dem Verein selbst oder seinen Mitgliedern in irgendeiner Weise zufließen sollen. Dies alles kann auch nicht als das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion angesehen werden.
Unter Anwendung des Nebenzweckprivilegs ist der Tennisverein „Grün-Weiß T e.V.“ nach wie vor ein Idealverein i. S. d. § 21 BGB.
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Lösung zu Fall 18:
Hier ist fraglich, ob der Tennisverein „Grün-Weiß T e.V.“ noch ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB ist. Der Hauptzweck des Vereins könnte inzwischen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geworden sein. Wenn der Verein zu einem wirtschaftlichen geworden sein sollte, müsste ihm gem. § 43 Abs. 4 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Die sportliche Betätigung besteht nun nur noch darin, dass ab und zu ein paar der übrig gebliebenen Mitglieder auf 2 Plätzen Tennis spielen. Im Vordergrund steht die wirtschaftliche Betätigung in Gestalt des Baues und der Vermietung von Wohnungen und Garagen, sowie in dem Betrieb eines Wellnesscenters. Damit betätigt sich der Verein planmäßig und auf Dauer am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit. Die daraus erzielten Gewinne fließen den Mitgliedern zu. Dieses wirtschaftliche Handeln ist schon deswegen kein Nebenzweck mehr, weil es nicht mehr lediglich der Unterstützung sportlicher Aktivitäten dient.
Da der Hauptzweck des Vereins ein wirtschaftlicher geworden ist, kann ihm die Rechtsfähigkeit entzogen werden (§ 43 Abs. 4 BGB). Das Registergericht ist zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens berechtigt.
Anmerkungen
Benecke, WM 2000, 1173 ff.
Zu alldem Schockenhoff, AcP 193 (1993), 35 ff.
BGHZ 45, 395, 397.
BGHZ 45, 395, 398.
BayObLG MDR 1978, 843.
BayObLG MDR 1978, 843.
Verbandszweck und Rechtsfähigkeit, S. 113 ff.
S. im Einzelnen K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 23 III.
RGZ 83, 231, 237; 154, 343, 354.
BVerwG NJW 1979, 2265.
Dazu eingehend Oetker, NJW 1991, 385 ff.
BGHZ 22, 240, 244.
BayObLG MDR 1978, 843.
RGZ 83, 231, 237; 154, 343, 354.
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung › § 11 Gründung und Verfassung des Vereins
§ 11 Gründung und Verfassung des Vereins
Inhaltsverzeichnis
II. Die Verfassung des rechtsfähigen Vereins
III. Die Organe des Vereins
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