Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth Schwerpunkte Pflichtfach

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nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dadurch verloren haben, dass, er in seinem Clubhaus einen Gastronomiebetrieb unterhält und die Räume des Clubs für Veranstaltungen vielerlei Art vermietet. Er könnte dadurch zu einem wirtschaftlichen Verein gem. § 22 BGB geworden sein. Idealvereine sind Vereine, deren Hauptzwecke politischer, wohltätiger, sportlicher, religiöser, wissenschaftlicher, sonstiger kultureller oder geselliger Art sind. Vereinigungen, deren wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb den Hauptzweck oder gar den ausschließlichen Zweck darstellt, sollen grundsätzlich nicht den Status eines Idealvereins i. S. d. § 21 BGB erlangen können. Bei der Abgrenzung zwischen Idealverein auf der einen und wirtschaftlichem Verein auf der anderen Seite ist in erster Linie darauf abzustellen, ob der Zweck des Vereins hauptsächlich darauf gerichtet ist, mit Hilfe eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, d. h. einer nach außen gerichteten, planmäßigen und dauernden Tätigkeit Gewinne zu erzielen, die dem Verein selbst oder seinen Mitgliedern in irgendeiner Weise zufließen sollen. Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. §§ 21, 22 BGB ist „das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen“[13].

      Unter Anwendung des Nebenzweckprivilegs ist der Tennisverein „Grün-Weiß T e.V.“ nach wie vor ein Idealverein i. S. d. § 21 BGB.

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      Lösung zu Fall 18:

      Hier ist fraglich, ob der Tennisverein „Grün-Weiß T e.V.“ noch ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB ist. Der Hauptzweck des Vereins könnte inzwischen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geworden sein. Wenn der Verein zu einem wirtschaftlichen geworden sein sollte, müsste ihm gem. § 43 Abs. 4 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Die sportliche Betätigung besteht nun nur noch darin, dass ab und zu ein paar der übrig gebliebenen Mitglieder auf 2 Plätzen Tennis spielen. Im Vordergrund steht die wirtschaftliche Betätigung in Gestalt des Baues und der Vermietung von Wohnungen und Garagen, sowie in dem Betrieb eines Wellnesscenters. Damit betätigt sich der Verein planmäßig und auf Dauer am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit. Die daraus erzielten Gewinne fließen den Mitgliedern zu. Dieses wirtschaftliche Handeln ist schon deswegen kein Nebenzweck mehr, weil es nicht mehr lediglich der Unterstützung sportlicher Aktivitäten dient.

      Da der Hauptzweck des Vereins ein wirtschaftlicher geworden ist, kann ihm die Rechtsfähigkeit entzogen werden (§ 43 Abs. 4 BGB). Das Registergericht ist zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens berechtigt.

      Anmerkungen

       [1]

      Benecke, WM 2000, 1173 ff.

       [2]

      Zu alldem Schockenhoff, AcP 193 (1993), 35 ff.

       [3]

      BGHZ 45, 395, 397.

       [4]

      BGHZ 45, 395, 398.

       [5]

      BayObLG MDR 1978, 843.

       [6]

      BayObLG MDR 1978, 843.

       [7]

      Verbandszweck und Rechtsfähigkeit, S. 113 ff.

       [8]

      S. im Einzelnen K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 23 III.

       [9]

      RGZ 83, 231, 237; 154, 343, 354.

       [10]

      BVerwG NJW 1979, 2265.

       [11]

      Dazu eingehend Oetker, NJW 1991, 385 ff.

       [12]

      BGHZ 22, 240, 244.

       [13]

      BayObLG MDR 1978, 843.

       [14]

      RGZ 83, 231, 237; 154, 343, 354.

      Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung › § 11 Gründung und Verfassung des Vereins

      Inhaltsverzeichnis

       I. Die Gründung des Vereins

       II. Die Verfassung des rechtsfähigen Vereins

       III. Die Organe des Vereins

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