Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth Schwerpunkte Pflichtfach

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      227

      Beispiel:

      Das dafür zuständige Vorstandsmitglied zahlt den Kaufpreis aus einem Kaufvertrag nicht, der zwischen dem Verein und V zustande gekommen ist. V entsteht dadurch ein Verzugsschaden, den er gem. §§ 280, 286 BGB i. V. m. § 31 BGB von dem Verein fordern kann.

      Dem § 31 BGB kommt über den Bereich des eingetragenen Vereins hinaus große Bedeutung zu, weil er auf alle juristischen Personen und auch auf die BGB-Gesellschaft, die OHG und die KG entsprechend angewandt wird.

      228

      Lösung zu Fall 19:

      Fraglich ist, ob die Klausel in der Satzung des Vereins, nach der Änderungen der Satzung ausschließlich durch Rechtsverordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinschaft in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland (Augustana-Gemeinde) erfolgen können, gegen den Grundsatz der Vereinsautonomie verstößt, was als Rechtsfolge die Nichtigkeit bewirken könnte. Für den bürgerlich-rechtlichen Verein gilt der Grundsatz der Vereinsautonomie, der als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus § 40 BGB abgeleitet wird. Vereinsautonomie bedeutet, dass Verbände, also auch die Vereine befugt sind, ihre Struktur und ihre inneren Verhältnisse selbst zu gestalten; notwendiger Bestandteil ist die Satzungsautonomie, die durch die Mitgliederversammlung ausgeübt wird. Aus dem Grundsatz der Vereinsautonomie wird abgeleitet:

Der Verein soll die Freiheit genießen, seine eigenen Angelegenheiten unabhängig, d. h. ohne Fremdeinfluss, bestimmen zu können („Selbstbestimmungsrecht“).

      Anmerkungen

       [1]

      OLG Zweibrücken MDR 2006, 219 f.

       [2]

      OLG Zweibrücken MDR 2006, 219, 220.

       [3]

      Dazu Schockenhoff, AcP 193 (1993), 35 ff.

       [4]

      Schockenhoff, AcP 193 (1993), 35, 39 mit Nachw.

       [5]

      Schockenhoff, AcP 193 (1993), 35, 39 f.

       [6]

      OLG Frankfurt OLGZ 1982, 309 f.

       [7]

      U. a. BGHZ 47, 172, 177 ff.

       [8]

      U. a. BGHZ 13, 5, 11; 21, 370, 373; 47, 172, 179.

       [9]

      BGHZ 47, 172, 178 ff.

       [10]

      OLG Hamm NJW-RR 1995, 119.

       [11]

      OLG Hamm, NZG 2010, 114.

       [12]

      Zum Streitstand K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 5 III 4.

       [13]

      BGHZ 105, 306.

       [14]

      OLG Hamm, NZG 2012, 189 ff.; zustimmend Piper, NZG 2012, 735 ff.

       [15]

      BGHZ 59, 369, 372.

      

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