Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth Schwerpunkte Pflichtfach

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innehaben.

      Auf Vereinssatzungen finden gem. § 310 BGB die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) keine Anwendung.

      Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung§ 11 Gründung und Verfassung des Vereins › III. Die Organe des Vereins

III. Die Organe des Vereins

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      Der Verein muss jedenfalls zwei Organe haben: die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Weitere Organe können gebildet werden. Sie sind vom Gesetz jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

      Beispiel:

      Die Satzung eines Vereins kann vorsehen, dass ein „Ältestenrat“ oder „Beirat“ zu bilden ist, zu dessen Aufgaben u. a. die Ausübung der „Vereinsstrafgewalt“ (die Verhängung von Strafen, wie Geldbußen, Ausschluss aus dem Verein etc.) nach Maßgabe der Satzung gehören soll.

2. Die Mitgliederversammlung

      220

      Man kann die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins bezeichnen, weil sie über alle Angelegenheiten zu entscheiden hat, deren Besorgung nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand übertragen ist (§ 32 BGB). Sie führt ihre Entscheidungen nicht selbst aus. Diese Aufgabe obliegt dem Vorstand, dem auch die Vertretung des Vereins nach außen zusteht. Die Mitgliederversammlung ist unter den im Gesetz oder in der Satzung genannten Voraussetzungen auch zur Satzungsänderung befugt.

      221

      Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen durch Beschlussfassung, d. h. durch Stimmabgabe der Mitglieder und Feststellung des Ergebnisses. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Damit ist klargestellt, dass Stimmenthaltungen nicht als Nein-Stimmen zu werten sind. Die Satzung kann – da es sich bei § 32 BGB gem. § 40 BGB um dispositives Recht handelt – festlegen, wie viele Stimmen ein Mitglied hat und welche Art von Mehrheit für bestimmte Entscheidungen maßgeblich sein soll. Die Mitgliederversammlung muss über die in der Satzung genannten Fälle hinaus einberufen werden,

wenn das Interesse des Vereins das erfordert (§ 36 BGB) oder
der durch die Satzung bestimmte Teil oder, falls eine solche Bestimmung fehlt, eine Minderheit von 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert (§ 37 Abs. 1 BGB).

      222

3. Der Vorstand

      223

      224

      Häufig ist es zweckmäßig, in die Satzung Bestimmungen über die Art und Weise der Beschlussfassung im Vorstand aufzunehmen und – je nach Art des Vereins – den Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgabengebiete zuzuweisen. Diese Fragen können jedoch auch durch eine Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden.

      Beispiel:

      Der Vorstand eines Sportvereins kann nach der Satzung z. B. aus dem ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Sportwart und dem Jugendbeauftragten bestehen.

      225

      Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die §§ 664 bis 670 BGB über den Auftrag Anwendung (§ 27 Abs. 3 BGB). Für die Verletzung von Pflichten, die sich aus dem organschaftlichen Rechtsverhältnis zwischen Verein und Vorstand ergeben können, haften die Vorstandsmitglieder dem Verein gegenüber aus § 280 BGB für den daraus erwachsenden Schaden. Daneben können auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung entstehen. Der Haftungsmaßstab ergibt sich grundsätzlich aus § 276 BGB. Jedoch ist eine beschränkte Vorstandshaftung durch § 31a BGB eingeführt worden. Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die jährlich 500 € nicht übersteigt, haften dem Verein für einen in Wahrnehmung von Vorstandsaufgaben verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

      Beispiel:

      Vorstandsmitglied A, welches die Aufgaben eines Kassenwartes ehrenamtlich wahrzunehmen hat und in dieser Eigenschaft auch für die Bezahlung von Rechnungen zuständig ist, vergisst es wegen starker beruflicher Inanspruchnahme, eine Handwerkerrechnung in Höhe von 23.000 € rechtzeitig zu begleichen. Der Handwerker macht zu Recht einen Verzugsschaden in Höhe von 345 € dem Verein gegenüber geltend. Diesen Schaden könnte der Verein von A gem. § 280 BGB ersetzt verlangen, es sei denn A hat, wovon hier auszugehen ist, nur leichte Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 31a BGB).

      226

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