Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn

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Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn Praxis der Strafverteidigung

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zeigt die verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf. Der Band präsentiert praktisch das gesamte strafprozessuale Instrumentarium sub specie „Karlsruhe“. Das ist insbesondere für die Verteidigung von größtem Wert, weil sie damit in die Lage versetzt wird, frühzeitig die verfassungsrechtliche Problematik eines Falles erkennen und auf mögliche Grundrechtsverletzungen aufmerksam zu machen, was eine Voraussetzung für eine eventuelle spätere Verfassungsbeschwerde ist. Aber auch Richter und Staatsanwälte sollten das Buch regelmäßig zur Hand nehmen, um ihre Entscheidungen von vornherein an den Maßstäben der Verfassung auszurichten, die vor allem vom Bundesverfassungsgericht fortlaufend konkretisiert werden.

      Für die 2. Auflage haben die Verfasser, allesamt ausgewiesene Kenner der Materie, das Werk gründlich aktualisiert und verstärkt Praxiserfordernissen Rechnung getragen, insbesondere durch

den Ausbau der Praxishinweise und Checklisten zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde,
die Ausweitung der Darstellung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Untersuchungshaft und zum Strafvollzug,
die Bezugnahme auf das neu geschaffene Maßregelvollzugsrecht der Länder,
das Aufzeigen neuer Rechtsprechungsentwicklungen unter anderem zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Rechtshilferecht („Solange III“) und zur Anhörungsrüge und
die Darstellung der erweiterten Prüfungskompetenzen des Bundesverfassungsgerichts in wichtigen Sachbereichen, zum Beispiel beim Bestimmtheitsgrundsatz.

      Wie gesagt: die Verfassungsbeschwerde Strafsachen ist ein Spezialgebiet. Aber die Arbeit mit dem Verfassungsrecht im Strafprozess sollte tägliche Praxis sein, zu der die Neuauflage des Buches alle Prozessbeteiligten verstärkt anregen möge.

      Im April 2017

      Passau

       Werner Beulke

      Berlin

       Alexander Ignor

      Geleitwort zur ersten Auflage

      In den siebziger und achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts konnte ich, als Strafrechtsprofessor bisweilen auch mit Strafverteidigung beschäftigt, mit Staunen und Freude das Erblühen dieses Berufs miterleben. Die wenigen professionellen Strafverteidiger, die es damals durchaus gab, waren in der Anwaltschaft eher Farbtupfer. Strafsachen wurden von den Anwälten, wenn irgend möglich, mit der linken Hand erledigt, für eine professionelle Spezialisierung auf breiter Front gab es keinen Grund, keine Basis und auch keine Mittel.

      Das hat sich im Lauf der Zeit gründlich gewandelt. Heute versammeln sich Hunderte von Spezialisten der Strafverteidigung auf Tagungen und tauschen sich aus. Es gibt eine reiche, vor allem an der Praxis der Strafverteidigung orientierte Literatur, es gibt Zeitschriften und ein dichtes Angebot an Einführung, Vertiefung und Fortbildung. Strafverteidigung kann ihren Mann und ihre Frau ernähren, und sie erstreckt sich, dank der Ausweitung des modernen Strafrechts in viele Lebensbereiche und Institutionen, auch auf ökonomisch und politisch anspruchsvolle Lagen. Der Fachanwalt für Strafrecht ist eine etablierte Figur.

      Nach der Jahrtausendwende habe ich, als Richter des Bundesverfassungsgerichts auch für Strafrecht und Strafprozessrecht zuständig, in guten Stunden eine schrittweise Annäherung von Strafrecht und Verfassungsrecht beobachten dürfen. Diese Annäherung war die Antwort auf einen stabilen Zustand wechselseitiger Ignoranz. Obwohl doch durch die Strukturen, Systeme und Prinzipien des Öffentlichen Rechts einander benachbart, waren die Felder abgegrenzt und abgewandt. Es gab wenig Strafrechtler, die sich im Verfassungsrecht auskannten, es gab kaum Verfassungsrechtler, die sich für Strafrecht interessiert haben.

      Das konnte man nicht nur an den literarischen Zitierkartellen und an System und Zuschnitt der jeweiligen Argumentation erkennen, sondern auch an den Verfassungsbeschwerden, die das Gericht erreicht haben. Gerade Strafverteidiger, die vor den Strafgerichten auf hohem Niveau argumentieren und sich im Strafverfahren souverän bewegen konnten, erlagen immer wieder der Fehlvorstellung, die Verfassungsbeschwerde habe die Rügen einer Rechtsverletzung, die in der Revisionsinstanz schon vorgetragen worden waren, nunmehr in verfassungsrechtlicher Feierlichkeit zu wiederholen. Diese Vorstellung ist eine Frucht der fatalen Abgrenzung zwischen Strafrecht und Verfassungsrecht, zwischen Strafgerichten und Verfassungsgerichten; ihr entgehen die Besonderheiten des Verfassungsrechts in Inhalt, System und Argument, und sie hat nicht begriffen, dass beide, Verfassung und Strafgesetze, den Schutz der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Institutionen zwar gemeinsam betreiben, aber doch jeweils nach ihrer eigenen Melodie.

      Dieses Buch über die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen wird, so denke und wünsche ich mir, den Prozess der Annäherung von Strafrecht und Verfassungsrecht an einer zentralen Stelle anwaltlicher, richterlicher und wissenschaftlicher Praxis merklich beschleunigen. Die Autoren sind in der Wolle gefärbte Strafjuristen, und sie haben das Verfassungsrecht von der Pike auf gelernt. Sie richten ihre praktischen Aufforderungen und kritischen Ermunterungen nicht nur an die Leser, die etwas von ihnen lernen wollen, sondern durchaus auch an das Gericht, das es den Beschwerdeführern an vielen Stellen außerordentlich, und unnötig, schwer macht. Sie wissen, wovon sie reden, denn sie haben über lange Zeit an der Produktion desjenigen Gutes mitgewirkt, das sie hier vorstellen. Sie verarbeiten eine stupende Menge von Informationen so, dass der Leser in ihnen nicht ertrinkt, sondern den Durchblick behalten kann: durch Beispiele, die Nachzeichnung zentraler Konstruktionen, generelle Linien, historische Hintergründe, herausgehobene Hinweise für die Praxis.

      Ich habe mich in den letzten Jahren, wenn ich – an der anderen Seite der Theke – über einer Verfassungsbeschwerde aus dem Strafrecht gebrütet habe, bisweilen gefragt: Wann sind die Vier mit ihrem Buch denn nun endlich fertig, damit ich mit meinen Problemen besser zurande komme?

      Schön, dass sie nun fertig sind. Und gut für die Professionalisierung der Strafverteidiger.

      Im Januar 2011

      Frankfurt a.M.

       Winfried Hassemer

      Vorwort der Verfasser

      Die hier vorgelegte zweite Auflage unseres Werks bringt die Bearbeitung auf den Stand Januar 2017. Sie ist dem Andenken an Winfried Hassemer gewidmet, der ihr Erscheinen leider nicht mehr erleben durfte. Wir haben ihm viel zu verdanken.

      Die vier Autoren waren bemüht, die Anregungen, die die außerordentlich zahlreichen und durchweg überaus freundlichen Rezensionen zur Erstauflage enthielten, zu prüfen und dort, wo sie uns zielführend erschienen, auch umzusetzen.

      Alle Autoren tragen die Verantwortung für die jeweils bearbeiteten Partien weiterhin allein. Anregungen und Hinweise unserer Leserinnen und Leser erbitten wir gerne an [email protected].

      Aus dem großen Kreis der Personen, die sich um das Manuskript besonders verdient gemacht haben, ist vor allem Herr cand. iur. Julius Lantermann zu nennen, der als Hilfskraft am Frankfurter Lehrstuhl die Fäden der Bearbeitung zusammengeführt und dort, wo nötig, auch entwirrt hat. Zu danken ist ebenso im Sekretariat Frau Heike Brehler.

      Den Herausgebern und dem Verlag danken die Verfasser erneut für ihre nie endende Geduld und liebenswürdige Unterstützung.

      Im

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