Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn
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D.Erschöpfung des Rechtsweges und Subsidiarität
I.Praktische Bedeutung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
1.Begriff und Arten des Rechtsweges im engeren Sinne
a)Positivrechtlich geregelte Rechtsbehelfe
aa)Vorverfahren, insbesondere Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO [analog])
dd)Strafvollzugs- und Untersuchungshaftrecht, insbes. Untätigkeitsbeschwerde und Verzögerungsrüge
ee)Justizverwaltungsakte (§§ 23 ff. EGGVG)
b)Außerordentliche Rechtsbehelfe, insbesondere Gegenvorstellung und Anhörungsrüge
aa)Der Hintergrund: Die Rechtsprechung bis zum 31.12.2004
bb)Plenumsentscheidung und Anhörungsrügengesetz
c)Die Anhörungsrüge im Strafverfahren
aa)Notwendigkeit der Erhebung von Gehörsrügen im strafgerichtlichen Ausgangsverfahren
bb)Verfahren und inhaltliche Anforderungen an die Anhörungsrüge
cc)Praktische Konsequenzen aus dem unklaren inhaltlichen Einzugsbereich der Anhörungsrüge
d)Nichteröffnung eines Rechtsweges
e)Tatsächliche Erschöpfung des Rechtsweges
bb)Besonderheiten im strafprozessualen Revisionsverfahren
(1)Rückverweisende Revisionsurteile
(2)Sprungrevision und tatsächliche Feststellungen
f)Einlegung offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelfe
aa)Was heißt „offensichtlich unzulässig“? – Die „90-Zwei-93-Eins-Falle“
bb)(Nur) Zweifelhafte Zulässigkeit des Rechtsbehelfs
cc)„Parken im Allgemeinen Register“
g)Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung
h)Vorabentscheidung (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG)
aa)Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung
bb)Schwerer, unabwendbarer Nachteil
III.Subsidiarität
1.Formelle Subsidiarität