Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn

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Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn Praxis der Strafverteidigung

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BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats NJW 2012, 2570.

       [29]

      Statt vieler BVerfGE 90, 22 (25 f.) = NJW 1994, 993; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats Beschl. v. 9.11.2010 – 2 BvR 2553/09, juris; BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats NStZ-RR 2013, 187.

       [30]

      BVerfGE 96, 245 (249) = NJW 1998, 443; ebenso Badura/Kranz ZJS 2009, 382 (385).

       [31]

      BVerfGE 42, 261 (263) = NJW 1976, 1883 (40 DM); BVerfGE 66, 211 (231) = NJW 1984, 1346 (80 DM); aus jüngerer Zeit BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats NJW 2011, 1725, weitergehend Maatsch in: Emmenegger/Wiedmann, S. 31 (46 f.).

       [32]

      S. bereits oben Rn. 1.

       [33]

      Siehe Klein/Sennekamp NJW 2007, 945 (946); Hömig FS Driehaus, 2005, S. 463 ff.; ders. ZRP 2012, 58; Schlaich/Korioth Rn. 261; A. Schäfer Grundrechtsschutz im Annahmeverfahren, 2015, S. 72; zu anders gelagerten Fragen der anwaltstaktischen Nutzung des AR bereits oben Rn. 32 sowie genauer unten Rn. 235.

       [34]

      Selder ZRP 2011, 164 (165). Freilich halten andererseits eine Handvoll der immer gleichen Beschwerdeführer mit Verfahren, deren Gesamtzahl im höheren dreistelligen Bereich liegen kann, den Gerichtsbetrieb auf Trab, zutreffend Barczak AL 2013, 314 (315) und Zuck BayVBl. 2012, 417 (420) mit einem anschaulichen Beispiel.

       [35]

      Zuck in: Formularbuch für den Strafverteidiger, XV A 1 Anm. 18, dort auch zum Nachstehenden.

       [36]

      Oben Rn. 46.

       [37]

      Zutr. Maatsch DRiZ 2011, 391 (392). Das Erkennungszeichen des Dritten Senats ist angesichts des Verfahrensaufkommens passenderweise das fleißige Eichhörnchen. Bei dessen Wirken passieren – wie überall – natürlich auch einmal grobe Fehler. So wurde in der dennoch erstaunlicherweise in BVerfGK 18, 260 = NJW 2011, 1661 (1662 Tz. 19 ff.) aufgenommenen familienrechtlichen Sache die gerichtliche Auflage an einen Elternteil beanstandet, sich weiter einer Psychotherapie unterziehen zu müssen. Der Frankfurter Familiensenat habe aber nach Menz FamRZ 2011, 452 nie angeordnet, dass die Kindesmutter die Therapie fortsetzen solle, sondern ihr sei aufgegeben worden, die Therapie des Kindes fortzusetzen. Sehr krit. zu diesem Vorgang Rieble myops 2011, 21 („Karlsruher Leseschwäche“) sowie grds. – und nicht ganz zu Unrecht – Pagenkopf ZRP 2011, 229 (231): „Es kann geschehen, dass […] durchaus Berufsanfänger Grundrechtsfragen zu bewerten haben […]. Eine bestimmte Qualifikation für sie ist nicht vorgeschrieben, nicht einmal die Befähigung zum Richteramt.“ Manche nachhaltige Verstimmung in der fachgerichtlichen Praxis (Bsp. bei Jahn NJW 2006, 652 [OVG Münster – Versammlungsrecht]; ders. JuS 2009, 79 [OLG Naumburg – Fall Görgülü]) bis hin zu BGH-Strafsenaten (Bsp. bei ders. NStZ 2007, 255 – 3. Strafsenat) über Aufhebungen mag gerade hierin begründet liegen.

       [38]

      Zur Verfahrensdauer siehe schon oben Rn. 36.

       [39]

      Unten Rn. 63 ff.

       [40]

      Unten Rn. 328 ff.

       [41]

      Genauer unten Rn. 119.

       [42]

      BVerfGE 19, 88 (92) = NJW 1965, 1707; zu ähnlichen Thesen aus jüngerer Zeit Zuck BayVBl. 2012, 417 (418 ff.).

       [43]

      BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats NJW 2016, 3230 Tz. 2; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats NJW 2012, 1065, dort übrigens mit nachfolgender Stattgabe (s. Rn. 113).

       [44]

      Beachte aber unten Rn. 120.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen

       B. Der Beschwerdegegenstand

       C. Die Beschwerdebefugnis

       D. Erschöpfung des Rechtsweges und Subsidiarität

       E. Form und

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