Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn
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G. Die prozessuale Vertretung des Beschwerdeführers
H. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
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Es empfiehlt sich zunächst, einen Gesamtüberblick über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu gewinnen, um die im Einzelfall neuralgischen Punkte im möglicherweise unstrukturierten Sachverhaltsvortrag des Mandanten oder beauftragenden Kollegen rasch aufspüren zu können:
Checkliste Zulässigkeitsvoraussetzungen
I. Persönliche Voraussetzungen: „Jedermann“
1. | Beschwerdefähigkeit |
2. | Prozessfähigkeit |
II. Beschwerdegegenstand
Maßnahme der öffentlichen Gewalt (positives Tun oder Unterlassen)
1. | Maßnahmen der Exekutive |
2. | Gesetze |
3. | Gerichtliche/richterliche Maßnahmen |
III. Beschwerdebefugnis
1. | Mögliche Verletzung in Grundrechten/grundrechtsgleichen Rechten |
2. | Betroffenheit – selbst – gegenwärtig – unmittelbar |
IV. Rechtswegerschöpfung § 90 Abs. 2 BVerfGG
1. | Rechtsweg |
2. | Erschöpfung (Ausnahme: § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG) |
V. Subsidiarität
1. | Formell |
2. | Materiell |
VI. Frist, § 93 BVerfGG
1. | § 93 Abs. 1 BVerfGG: Ein Monat bei letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen |
2. | § 93 Abs. 2 BVerfGG: Ein Jahr nach Inkrafttreten bei Gesetzen |
VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
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BVerfGG und GOBVerfG enthalten – jedenfalls im Vergleich zu anderen Prozessordnungen – nur fragmentarische Regelungen zu den Anforderungen an die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere auch zur notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde.[1] Die folgende Darstellung soll Licht in dieses Halbdunkel bringen.
Anmerkungen
Statt vieler Sachs/Sturm GG, Art. 93 Rn. 32. Einen guten Überblick zur (lückenfüllenden) Geltung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze (auch) im Verfassungsbeschwerdeverfahren gibt Engelmann Prozessgrundsätze im Verfassungsprozessrecht, 1977, S. 24 ff.
Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › A. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen
A. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen
Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › A. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen › I. Partei- und Beschwerdefähigkeit
I. Partei- und Beschwerdefähigkeit
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Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben. Die Verfahrensordnung des BVerfGG sieht selbst keine ausdrückliche Regelung zur Parteifähigkeit des Beschwerdeführers vor. Das BVerfG hat jedoch ihre Voraussetzungen souverän „in Analogie zum sonstigen deutschen Verfahrensrecht“[1] entwickelt und dem Sinn und Zweck des Verfassungsbeschwerdeverfahrens angepasst. Da die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung von Grundrechten dienen soll, ist parteifähig derjenige, der Träger des als verletzt gerügten Grundrechts oder von grundrechtsgleichen Rechten im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG sein kann.[2]
Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › A. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen › II. Natürliche und Juristische Personen
II. Natürliche und Juristische Personen
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Jedermann im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist daher zunächst jede natürliche Person. Die Rechtsfähigkeit – und damit auch die Grundrechtsfähigkeit – beginnt, ungeachtet der hier nicht weiter interessierenden Vorwirkungen der Grundrechte für den Nasciturus, grundsätzlich mit der Geburt.
1. Sonderproblem: Tod des Beschwerdeführers
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Streitig ist, ob mit dem Tod des Beschwerdeführers auch seine Grundrechtsfähigkeit endet.[3] Jedenfalls kann für einen Toten unstreitig kein (neues) Verfassungsbeschwerdeverfahren mehr eingeleitet werden; es fehlt die Antragsberechtigung. Trotz Fortbestehens der Verfahrensvollmacht ist eine von dem Bevollmächtigten nach dem Tod erhobene Verfassungsbeschwerde daher unzulässig.[4]
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Fraglich