Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn

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Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn Praxis der Strafverteidigung

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href="#ulink_e9af147b-81f8-5588-9c4a-49e580217e79">F. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

       G. Die prozessuale Vertretung des Beschwerdeführers

       H. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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      Es empfiehlt sich zunächst, einen Gesamtüberblick über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu gewinnen, um die im Einzelfall neuralgischen Punkte im möglicherweise unstrukturierten Sachverhaltsvortrag des Mandanten oder beauftragenden Kollegen rasch aufspüren zu können:

      Checkliste Zulässigkeitsvoraussetzungen

       I. Persönliche Voraussetzungen: „Jedermann“

1. Beschwerdefähigkeit
2. Prozessfähigkeit

       II. Beschwerdegegenstand

      Maßnahme der öffentlichen Gewalt (positives Tun oder Unterlassen)

1. Maßnahmen der Exekutive
2. Gesetze
3. Gerichtliche/richterliche Maßnahmen

       III. Beschwerdebefugnis

1. Mögliche Verletzung in Grundrechten/grundrechtsgleichen Rechten
2. Betroffenheit – selbst – gegenwärtig – unmittelbar

      IV. Rechtswegerschöpfung § 90 Abs. 2 BVerfGG

1. Rechtsweg
2. Erschöpfung (Ausnahme: § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG)

       V. Subsidiarität

1. Formell
2. Materiell

      VI. Frist, § 93 BVerfGG

1. § 93 Abs. 1 BVerfGG: Ein Monat bei letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen
2. § 93 Abs. 2 BVerfGG: Ein Jahr nach Inkrafttreten bei Gesetzen

       VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

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      Anmerkungen

       [1]

      Statt vieler Sachs/Sturm GG, Art. 93 Rn. 32. Einen guten Überblick zur (lückenfüllenden) Geltung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze (auch) im Verfassungsbeschwerdeverfahren gibt Engelmann Prozessgrundsätze im Verfassungsprozessrecht, 1977, S. 24 ff.

      Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › A. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen

      Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in StrafsachenA. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen › I. Partei- und Beschwerdefähigkeit

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      Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in StrafsachenA. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen › II. Natürliche und Juristische Personen

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      Jedermann im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist daher zunächst jede natürliche Person. Die Rechtsfähigkeit – und damit auch die Grundrechtsfähigkeit – beginnt, ungeachtet der hier nicht weiter interessierenden Vorwirkungen der Grundrechte für den Nasciturus, grundsätzlich mit der Geburt.

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      68

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