Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

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angegriffen werden.[8]

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      Schließlich verkennt diese Theorie, dass der Verteidiger vom Gesetz ausdrücklich als „Beistand“ und nicht als Vertreter bezeichnet wird, § 137 Abs. 1 StPO. Als Beistand hat der Verteidiger eigene und zum Teil über die des Beschuldigten hinausgehende Rechte, bspw. das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 Abs. 1 StPO und das Recht auf unmittelbare Befragung des Mitangeklagten gem. § 240 Abs. 2 S. 2 StPO.

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      Keine der Theorien vermag zu überzeugen. Sie taugen allesamt nicht als Leitschnur für die tägliche Praxis des Strafverteidigers. Vor allem unterscheidet keine dieser Ansichten zwischen einer berufsrechtlichen Unzulässigkeit von Verteidigeraktivitäten und deren eventueller Strafbarkeit wegen Strafvereitelung. Der Verteidiger wird allerdings aus Gründen des Selbstschutzes die Kasuistik der h.M. in Rspr. und Lit. zu berücksichtigen haben, welche blind der Organtheorie folgt. Als Faustregel hat zudem zu gelten: Immer wenn der Verteidiger bei der Erwägung einer Aktivität Bedenken hat, mit anderen Worten: wenn Sie ihm Magenschmerzen bereitet, sollte er seinem Bauchgefühl folgen und die bedenkliche Handlung unterlassen.

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersIII. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln › 3. Die Kasuistik der h.M. hinsichtlich der Strafvereitelung gem. § 258 StGB und verwandter Delikte

3. Die Kasuistik der h.M. hinsichtlich der Strafvereitelung gem. § 258 StGB und verwandter Delikte

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      Die nachfolgende Darstellung der fast unüberschaubaren Kasuistik zum unzulässigen und deshalb (eventuell) strafbaren Verteidigerverhalten beschränkt sich aus Gründen der Straffung bewusst auf die praxisrelevanteren Fälle. Da sie nicht alle denktheoretisch möglichen Fallkonstellationen behandelt, erhebt sie daher auch nicht ansatzweise den Anspruch auf Vollständigkeit.

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      Der Unterschied zwischen Auskunft und Beratung besteht darin, dass der Verteidiger bei letzterer dem Mandanten ein bestimmtes Verhalten vorschlägt oder nahe legt. Die Beratung ist handlungsstimulierend. Zulässig ist ohne Zweifel der Rat, sich nicht zur Sache zu äußern. Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Mandant gegenüber seinem Verteidiger seinen Entschluss äußert, ein Geständnis abzulegen, dem Verteidiger jedoch bekannt ist, dass der Tatnachweis ohne ein Geständnis wahrscheinlich nicht zu führen sein wird. Da es dem Beschuldigten gem. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, kann der Rat des Verteidigers, zu schweigen, von vornherein nicht unzulässig sein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verteidiger seinen Mandanten hierzu in strafbarer Weise nötigt (§ 240 StGB). Die Androhung der Mandatsniederlegung für den Fall der Ablegung eines Geständnisses erfüllt nicht den Tatbestand der Nötigung. Es handelt sich bei dem Anwaltsvertrag um einen Vertrag über Dienste höherer Art gem. § 627 BGB. Der Dissens über die Verteidigungsstrategie erlaubt auch dem Verteidiger die Kündigung des Mandats aus wichtigem Grund gem. § 627 Abs. 2 BGB.

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