Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

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in § 141 Abs. 4 StPO nicht praktikabel ist. In diesem frühen Verfahrensstadium dürfte das für den Fall einer Anklageerhebung zuständige Gericht zumeist noch gar nicht festzustellen sein. Teuter will diesen gesetzgeberischen Missstand bis zu einer erwünschten Novellierung dadurch entschärfen, indem er eine Verpflichtung der Strafverfolgungsorgane annimmt, den Beschuldigten auf den örtlichen Anwaltsnotdienst zu verweisen.[99]

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      Die Problematik ist ab dem 1.1.2010 jedenfalls in den Fällen erledigt, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet oder er einstweilen untergebracht ist, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Dann ist der Verteidiger nämlich gem. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO unverzüglich nach dem Beginn der Vollstreckung zu bestellen.

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersII. Die Pflichtverteidigung › 7. Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Verteidigerbestellung

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      Muster 6: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung des Verteidigers

      An das

      Amtsgericht B

      – Strafrichter –

      In der Strafsache

      gegen Herrn A

      Az.: …

      lege ich namens und in Vollmacht von Herrn A gegen den Beschluss des AG B vom...

      Beschwerde

      ein.

      Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers liegen entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung vor.

      Der Angeklagte bedarf zur Vorbereitung seiner Verteidigung der Akteneinsicht. Es handelt sich um eine umfangreiche und komplizierte Sache. In der Beweismittelliste der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C vom … sind neben einer Reihe zu verlesener Urkunden, auf deren Wortlaut es ankommen dürfte, 12 Zeugen und drei Sachverständige, davon zwei Schriftsachverständige aufgeführt.

      Es gebietet die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers.

      Ich lege für den Fall meiner Bestellung das Wahlmandat nieder.

      Rechtsanwalt

      Anmerkungen

       [1]

      BVerfG StV 2001, 601.

       [2]

      BVerfG StV 2001, 241.

       [3]

      BVerfG StV 2001, 241.

       [4]

      BGHSt 15, 306, 309.

       [5]

      Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 165.

       [6]

      Madert Rn. 2 ff.

       [7]

      Hilbers/Lam StraFo 2005, 70, 71.

       [8]

      Leipold AnwBl. 2004, 683.

       [9]

      Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 42.

       [10]

      Vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR

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