Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

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Beschuldigte von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigt wird. Dieses Zweckes wegen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers dann zurückgenommen werden kann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger gestört ist. Die Rspr. verlangt vom Beschuldigten, substanziiert Tatsachen vorzutragen, die belegen, dass vom Standpunkt eines „vernünftigen und verständigen Beschuldigten“ aus das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist.[56] Erkennt der Gerichtsvorsitzende die konkrete Gefahr einer Interessenkollision des Pflichtverteidigers, wird er den Beschuldigten und den Verteidiger hierauf hinzuweisen und nachzufragen haben, ob die Bestellung trotz der nahen Gefahr einer Interessenkollision bestehen bleiben soll. Bittet auch nur einer von beiden um die Rücknahme der Bestellung, hat der Gerichtsvorsitzende dem nachzukommen. Der substanziierten Darlegung der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses bedarf es dann nicht. Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist beim Vorliegen der konkreten Gefahr einer Interessenkollision und dem gleichzeitigen – auch einseitigen – Begehren auf Auswechslung des Pflichtverteidigers unwiderlegbar zu vermuten. Wünschen hingegen Beschuldigter und Verteidiger, die Bestellung aufrechtzuerhalten, muss der Vorsitzende dem entsprechen. Allerdings wird er i.d.R. Anlass haben, einen zweiten Verteidiger, einen sog. „Sicherungsverteidiger“, zu bestellen. Die hier vorgeschlagene Verfahrensweise trägt im Unterschied zu autoritären Vorstellungen der Rechtsprechung vom Institut der Pflichtverteidigung der Autonomie des Beschuldigten und seiner Verteidigung hinreichend Rechnung.

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      Die Bestellung eines weiteren Verteidigers neben dem zunächst bestellten oder einem vom Beschuldigten beauftragten Wahlverteidiger ist nach der Rspr. dann zulässig,

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      Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem zu bestellenden Verteidiger kann naturgemäß dann keine Rolle spielen, wenn der Beschuldigte von seinem Recht, einen Verteidiger zu bezeichnen, keinen Gebrauch macht. Dann kommt als Kriterium für die Auswahl des zu bestellenden Verteidigers nur dessen Residenz im Gerichtsbezirk in Betracht. Der Beschuldigte muss dann den vom Vorsitzenden bestellten Verteidiger akzeptieren.

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      Der Beschluss des BVerfG betraf die Vorauswahl von als Insolvenzverwalter in Frage kommenden Anwälten durch das Insolvenzgericht. Der Insolvenzrichter habe zwar ein weites Auswahlermessen. Er sei hierbei dennoch an das Grundrecht der in Frage kommenden Berufsangehörigen aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Bei der Bestellung des Insolvenzverwalters gehe es nicht mehr um die Inpflichtnahme Privater, sondern um die Eröffnung des Zuganges zu einem Wirtschaftssektor. Die Chance auf eine Einbeziehung in ein konkretes Auswahlverfahren und damit auf Ausübung des Berufs habe ein potentieller Insolvenzverwalter nur bei willkürfreier Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren. Die Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber sei gerichtlich überprüfbar.

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