Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke страница 30

Автор:
Жанр:
Издательство:
Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

Скачать книгу

hinsichtlich der Begründung des Mandatsverhältnisses vom Mandat des Wahlverteidigers. Der Wahlverteidiger schließt mit seinem Mandanten einen privatrechtlichen Dienstvertrag. Der Pflichtverteidiger wird Verteidiger aufgrund eines hoheitlichen Bestellungsaktes. Die Bestellung zum Verteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sie erfolgt im öffentlichen Interesse daran, dass der Beschuldigte in den Fällen, in denen die Verteidigung aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens notwendig ist, rechtskundigen Beistand erhält.[2] Der gerichtlich bestellte Verteidiger muss die Verteidigung übernehmen, § 49 BRAO. Nur aus wichtigem Grund kann er die Aufhebung der Beiordnung beantragen, § 49 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO. Er hat die Verteidigung in sachgerechter Weise zu führen; und zwar in eigener Person. Er muss daher selbst ununterbrochen an der Hauptverhandlung teilnehmen und darf keine Untervollmacht erteilen. Allerdings kann für den Pflichtverteidiger dessen gem. § 53 BRAO bestellter Vertreter auftreten. Im Übrigen hat der Pflichtverteidiger dieselben Aufgaben wie der Wahlverteidiger.[3]

      83

      84

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersII. Die Pflichtverteidigung › 2. Der Zustand der Pflichtverteidigung

      85

      Die Pflichtverteidigung hat keinen guten Ruf. Unter juristischen Laien hält sich hartnäckig die Auffassung, die Pflichtverteidigung sei eine Art Verteidigung „zweiter Klasse“. Dies sieht das Gesetz zwar nicht vor. In der Praxis bewahrheitet sich diese kritische Einschätzung allerdings nur allzu oft. Die Gründe für den oft beklagenswerten Zustand des Institutes der Pflichtverteidigung liegen auf der Hand.

      86

      

      87

      

      88

      Ein extremer Ausdruck dieses Phänomens ist die widerspruchslose Hinnahme der Beiordnung ohne Stellung eines Aussetzungsantrages zur Vorbereitung der Verteidigung in Fällen, in denen in laufender Hauptverhandlung der „Wahlpflichtverteidiger“, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, wegen Terminkollisionen entpflichtet wird.

      89

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersII. Die Pflichtverteidigung › 3. Die Fälle der notwendigen Verteidigung

      90

      Vorschriften über die notwendige Verteidigung sind über das gesamte Strafverfahrensrecht verstreut. Den größten Anwendungsbereich hat die Regelung des § 140 StPO. Die Darstellung beschränkt sich daher auf dessen Erläuterung. § 140 Abs. 1 StPO enthält einen Katalog von Fällen der notwendigen Verteidigung. Weitere Fälle sind in den generalklauselartigen Auffangtatbeständen des § 140 Abs. 2 StPO beschrieben.

Скачать книгу