Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke страница 26

Автор:
Жанр:
Издательство:
Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

Скачать книгу

Anspruchshaltung. Die Sache eines solchen Mandanten wird der Verteidiger nicht übernehmen. Komplikationen sind sonst vorprogrammiert. Das Verteidigungsverhältnis wird von erheblichen Spannungen beeinträchtigt und in den meisten Fällen vorzeitig beendet werden.

      55

      

      Ein weiterer möglicher Grund könnte darin liegen, dass es dem Verteidiger aus Zeitgründen nicht möglich ist, das Mandat sachgerecht zu bearbeiten, nämlich weil er auf absehbare Zeit beruflich bereits voll ausgelastet ist. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn es sich bei dem angetragenen Fall um eine Umfangssache handelt. Hierüber sollte sich der Verteidiger vor dem Hintergrund des § 44 BRAO in kürzester Zeit schlüssig werden.

      56

      

      Auch kann die Übernahme des Mandates hindern, dass für seine Bearbeitung Spezialkenntnisse erforderlich sind, über welche der Verteidiger (noch) nicht verfügt. Dies lässt sich auf zweierlei Art und Weise kompensieren. Der Verteidiger kann – soweit die Mandatsbearbeitung dies zeitlich gestattet – sich die erforderlichen Kenntnisse im Wege des Selbststudiums verschaffen. Oder er zieht einen externen Spezialisten hinzu. Da dies auch mit finanziellem Aufwand verbunden sein dürfte, muss diese Vorgehensweise mit dem Mandanten abgesprochen werden.

      57

      Schließlich sollte ein Mandat nur dann übernommen werden, wenn eine angemessene Vergütung des Verteidigers gesichert erscheint. Der Verteidiger soll ein Tätigwerden in der Regel von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen und vor Zahlungseingang auch nicht tätig werden. Keinesfalls darf er diversen nebulösen Versprechungen aufsitzen, dass bspw. nach der vom Verteidiger zu betreibenden Entlassung des Mandanten aus der Untersuchungshaft die zur Zahlung der Anwaltsvergütung erforderlichen Mittel „mit Sicherheit“ beschafft werden könnten. Regelmäßig wird er in solchen Fällen mit seinen Vergütungsansprüchen „ausfallen“.

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersI. Der Wahlverteidiger › 10. Die Vertragspflichten des Verteidigers

      58

      59

      60

      61

      62

      63

      64

      Der Verteidiger hat den Mandanten umfassend zu beraten und zu belehren. Er soll seinen Mandanten dadurch befähigen, seine Verfahrensrechte eigenständig wahrzunehmen. Hierzu gehört vor allem die Aufklärung des Beschuldigten über die rechtlichen Folgen seiner Erklärungen und Verfahrenshandlungen.

      65

      

      Der Verteidiger ist weiter verpflichtet, nach der Aufklärung des Sachverhaltes und der Prüfung der Rechtslage gemeinsam mit dem Mandanten eine realistische Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Insbesondere die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang, auf welche Weise und mit welchem Inhalt der Mandant sich zum Vorwurf äußern sollte, bedarf der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch den Verteidiger und der sich anschließenden vertieften Erörterung mit dem Mandanten. Der Verteidiger hat seinen Auftraggeber auch über die Risiken zu belehren, die mit der Ausübung bestimmter Prozesshandlungen verbunden sind. Dies gilt nicht nur für die Einlegung von Rechtsmitteln, sondern z.B. auch für die Beantragung einer Aussetzung bzw. Unterbrechung der Hauptverhandlung, die Entbindung von Berufsgeheimnisträgern

Скачать книгу