Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

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      Muster 4: Mandatsbedingungen

      Herr/Frau A (Auftraggeber/Auftraggeberin)

      und

      Rechtsanwalt B (Verteidiger)

      vereinbaren für die Verteidigung in der Strafsache/dem Ermittlungsverfahren gegen den Auftraggeber, Az.: …, folgende Mandatsbedingungen:

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf 1 Million Euro beschränkt.
Zur Einlegung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen ist der Verteidiger nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber ihn hierzu ausdrücklich beauftragt und der Verteidiger den Auftrag angenommen hat.
Der Auftraggeber tritt hiermit etwaige Kostenerstattungsansprüche sowie Ansprüche auf Auszahlung freigewordener Sicherheitsleistungen gegenüber der Justizkasse oder sonstige Erstattungspflichtige an den Verteidiger ab. Der Verteidiger ist ermächtigt, die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personen- und sachbezogene Daten beim Auftraggeber auf EDV-Anlagen und sonstigen elektronischen Datenträgern und in Papierform gespeichert werden.

      (Für Sozietäten zusätzlich:

Für etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Mandatsverhältnis haftet dem Auftraggeber ausschließlich Rechtsanwalt A)

      Ort, Datum

      Auftraggeber

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersI. Der Wahlverteidiger › 8. Die Vergütung

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      Eine Einigung über die Vergütung ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen eines Mandatsverhältnisses. Dem Verteidiger ist jedoch zu raten, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Regeln die Parteien des Vertrages die Vergütungsfrage nicht, hat der Verteidiger lediglich Anspruch auf die gesetzliche Vergütung. Diese, obwohl durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber den vormals geltenden Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nicht unerheblich erhöht, sichert in den meisten Fällen noch immer keine angemessene Vergütung des Verteidigers.

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      Bereits in dem ersten Gespräch mit dem Mandanten muss der Verteidiger daher die Frage der Vergütung ansprechen und möglichst einer zumindest vorläufigen Lösung zuführen. Zwar sind der Arbeitsaufwand, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten erst nach Akteneinsicht hinreichend abzuschätzen. Gerade diese Kriterien geben indes den Ausschlag für die Frage der Gestaltung und der Höhe der Vergütung. Nach Gewährung der Akteneinsicht kann der Verteidiger i.d.R. diese Umstände realistisch einschätzen und muss spätestens jetzt mit dem Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung treffen, wenn er nicht mit der gesetzlichen Vergütung vorliebnehmen will.

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      Der Verteidiger muss es sich zur Regel machen, erst nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses tätig zu werden. Nur so kann er seine Vergütungsansprüche sichern. Ausnahmen sind in Fällen zu machen, in denen ein sofortiges Eingreifen zwingend erforderlich ist, um nicht heilbare Rechtsnachteile für den Mandanten zu verhindern.

      Aber auch in diesen Fallkonstellationen muss der Verteidiger alsbald nach seinen ersten, unaufschiebbaren Verteidigungshandlungen einen Vorschuss verlangen. Die Verpflichtung des Mandanten, einen Vorschuss zu leisten, sollte in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen werden. Eine solche Klausel trägt zwar rein deklaratorischen Charakter, da § 9 RVG dem Anwalt das Recht einräumt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Sie schafft jedoch von Anfang an klare Verhältnisse.

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      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersI. Der Wahlverteidiger › 9. Die Ablehnung des Mandates

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      Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, ein ihm angetragenes Mandat anzunehmen. Will er die Übernahme des Mandates ablehnen, muss er dies dem Antragenden ausdrücklich und vor allem unverzüglich

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