Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

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      Muster 1: Verteidigervollmacht

      Rechtsanwalt/Rechtsanwältin/Rechtsanwälten...

      erteile ich in der Strafsache/in dem Ermittlungsverfahren

      AZ: …

      Vollmacht, mich in allen Instanzen zu verteidigen bzw. zu vertreten, und zwar auch in meiner Abwesenheit.

      Die Vollmacht gewährt unter Anerkennung aller gesetzlichen Befugnisse nach der StPO bzw. des OWiG das Recht,

in allen Instanzen des Straf- oder Bußgeldverfahrens als mein Verteidiger und/oder Vertreter gerichtlich und außergerichtlich zu handeln und aufzutreten
Untervollmacht – auch nach § 139 StPO – zu erteilen
Strafantrag und Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zu stellen, Privat-, Neben- oder Widerklage zu erheben und die jeweiligen Anträge zurückzunehmen
Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen und zurückzunehmen
Gelder, Wertsachen, Kosten, Sicherheitsleistungen usw. mit rechtlicher Wirkung für und gegen mich in Empfang zu nehmen und Quittungen zu erteilen
Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu stellen
mich in der Hauptverhandlung in allen nach der StPO bzw. dem OWiG zulässigen Fällen (§§ 234, 329 Abs. 1 Satz 1, 350 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 73, 74 OWiG) zu vertreten
mich in dem Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen einschließlich des Verfahrens nach §§ 10,13 StrEG zu vertreten.

      Ort, Datum

      Auftraggeber

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersI. Der Wahlverteidiger › 4. Mandantendaten

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      Die seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) spielt neben dem für den Rechtsanwalt/Verteidiger maßgeblichen Berufsrecht eine erhebliche Rolle bei der Verarbeitung von Mandantendaten. Üblicherweise werden diese Daten nach Aufnahme in einer digitalen Akte gespeichert bzw. in eine Papierhandakte aufgenommen.

      Nach § 50 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Danach ist er nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet, die Daten seiner Mandanten unter Berücksichtigung der DSG-VO zu erfassen, zu bearbeiten und für eine bestimmte Zeitdauer aufzubewahren.

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      Muster 2: Mandantenaufnahmebogen

      Mandant:

Herr/Frau:
Anschrift:
gesetzlicher Vertreter:
Telefon privat:
Mobiltelefon:
Fax:
Telefon Arbeitsstelle:
E-Mail-Adresse:
Abweichende Postanschrift:
Geburtstag und -ort:
Familienstand:
Staatsangehörigkeit:
Ausgeübter Beruf:
ggf. Indikatoren für Folgeverfahren oder außerstrafrechtliche Rechtsfolgen:

      Abweichender Rechnungsempfänger:

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Herr/Frau/Rechtsschutzversicherung:
Anschrift:
Telefon: